28. April 2021
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16:09
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich möchte Ihnen zunächst zur bestandenen Prüfung für Führung von Kfz gratulieren.
Im Regelfall wird die Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheins erteilt. Wenn der Führerschein dem Prüfer bei der Abnahme der Prüfung nicht vorliegt, stellt er dem Prüfling eine sog. befristete Prüfbescheinigung als vorläufigen Ersatz aus. Die Aushändigung einer solchen Prüfbescheinigung gilt ebenfalls als Erteilung der Fahrerlaubnis und dient im übrigen nach § 22 IV 7 FEV im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung.
Dabei hat diese Prüfbescheinigung in der Regel eine befristete Wirkung und sollte der Anlage 8 a zu § 22 IV 7 FEV entsprechen.
Da es sich nur um eine vorläufigen Nachweis handelt, wird Ihnen in Kürze der endgültige Nachweis in Form des Führerscheins durch die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt.
Wichtig ist, dass Sie das Papier beim Führen des Kfz immer mitführen, damit Sie nicht ohne Führerschein fahren und damit keine Ordnungswidrigkeit begehen.
Sie sollten aber bitte prüfen, ob das Ihnen ausgehändigte Formular dem Muster der Anlage 8 a entspricht. Gerne können Sie das Dokument auch an meine persönliche email Adresse zur Einsichtnahme und Prüfung übersenden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht