27. Januar 2012
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09:32
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihrer Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Frage, wem die Forderung zusteht, kann nur aus dem Übernahmevertrag beantwortet werden, mit dem Sie den Gewerbebetrieb gekauft haben.
Dort wird sich höchstwahrscheinlich eine Regelung über Forderungen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden, enthalten sein.
Ansonsten ist davon auszugehen, dass Sie den gesamten Gewerbebetrieb einschließlich aller Forderungen übernommen haben mit der Folge, dass Ihnen die Zahlung des Altkunden zustehen würde.
Ob Sie im anderen Fall mit einer Gegenforderung gegen Ihren Verkäufer aufrechnen können, hängt ebenfalls vom Inhalt des Vertrages ab und von weiteren Umständen, die hier nicht bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
27. Januar 2012 | 09:49
Besten Dank für die schnelle Antwort,
eine vertragliche Regelung für bestehende Forderungen gibt es nicht. Ich hätte auch wegen der Reparatur keinerlei Forderung geltend gemacht. Wenn es aber rechtlich korrekt wäre, davon auszugehen, daß ohne spezielle Regelung auch Forderungen übernommen wurden, wäre es neben dem "gerechten" eben auch ein berechtigter Ausgleich. Ich würde nun also davon ausgehen, daß das Geld ohne spezielle Regelung dem Betrieb zusteht.
MfG, splashGordon
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Januar 2012 | 10:42
Wenn keine spezielle Regelung im Hinblick auf Altforderungen besteht, ist Ihre Annahme zutreffend.