Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst einmal lassen Ihre Angaben eine abschließende Einschätzung noch nicht zu, insbesondere zu der Frage ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Der Hundebiss wäre noch kein wichtiger Grund, anders sähe dies möglicherweise bei Kontrolle der Post und den freilaufenden Hunden aus. Sämtliche Gründe müssten Sie aber beweisen. Gelingt dies, könnte sich aber durchaus eine Berechtigung zur Kündigung ergeben.
Ohne Kenntnis des Mietvertrages und der Örtlichkeiten kann ich leider die Frage nach den Schönheitsreparaturen nicht abschließend prüfen.
Sie haben aber richtig gehandelt, als Sie das Protokoll nicht unterschrieben haben.
Die Vereinbarung bei Auszug komplett streichen zu müssen verstößt nach der Rechtsprechnung des BGH gegen § 307 BGB, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen des Vermieters handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06).
Sollte die Endrenovierung in einem engen Zusammenhang mit der allgemeinen Pflicht zu Schönheitsreparaturen aus dem Mietvertrag stehen, wäre die gesamte Klausel unwirksam.
Dies kann ich von hier nicht beurteilen.
Es wird hier darauf ankommen, ob Sie die Endrenovierung wirksam individuell vereinbart haben, was zulässig wäre, oder ob es sich um eine vom Vermieter vorgegebene Bedingung handelt.
Nach Ihren Angaben haben Sie bereits teilweise neu gestrichen. Eine komplette Renovierung ist sicher nicht geschuldet. Würde man dies von Ihnen verlangen, müssten Sie die Räume in einem besseren Zustand als bei Übernahme zurückgeben. Für die Wirksamkeit der Klauseln kommt es aber nicht darauf an, ob Sie renoviert oder unrenoviert übernommen haben.
Selbst wenn im Vertrag eine wirksame Regelung enthalten wäre, dürfte eine tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit nicht gegeben sein, aufgrund der kurzen Mietdauer.
Es spricht daher viel dafür, dass Sie nicht verpflichtet sind noch irgendwelche Arbeiten durchzuführen. Sie sollten aber dringend vor Ort einen Anwalt beauftragen, falls der Vermieter Ansprüche stellt. Wenn Schlüssel fehlen, schulden Sie Ersatz, aber zunächst nur Ersatzschlüssel und nicht die Kosten neuer Schlösser, es sei denn das Herstellen von Ersatzschlüsseln wäre unmöglich.
Ich halte die Ansprüche des Vermieters nicht für gerechtfertigt, mit Ausnahme der Schlüssel. Genaueres kann man aber nur nach Ansicht in die Unterlagen sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst einmal lassen Ihre Angaben eine abschließende Einschätzung noch nicht zu, insbesondere zu der Frage ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Der Hundebiss wäre noch kein wichtiger Grund, anders sähe dies möglicherweise bei Kontrolle der Post und den freilaufenden Hunden aus. Sämtliche Gründe müssten Sie aber beweisen. Gelingt dies, könnte sich aber durchaus eine Berechtigung zur Kündigung ergeben.
Ohne Kenntnis des Mietvertrages und der Örtlichkeiten kann ich leider die Frage nach den Schönheitsreparaturen nicht abschließend prüfen.
Sie haben aber richtig gehandelt, als Sie das Protokoll nicht unterschrieben haben.
Die Vereinbarung bei Auszug komplett streichen zu müssen verstößt nach der Rechtsprechnung des BGH gegen § 307 BGB, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen des Vermieters handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06).
Sollte die Endrenovierung in einem engen Zusammenhang mit der allgemeinen Pflicht zu Schönheitsreparaturen aus dem Mietvertrag stehen, wäre die gesamte Klausel unwirksam.
Dies kann ich von hier nicht beurteilen.
Es wird hier darauf ankommen, ob Sie die Endrenovierung wirksam individuell vereinbart haben, was zulässig wäre, oder ob es sich um eine vom Vermieter vorgegebene Bedingung handelt.
Nach Ihren Angaben haben Sie bereits teilweise neu gestrichen. Eine komplette Renovierung ist sicher nicht geschuldet. Würde man dies von Ihnen verlangen, müssten Sie die Räume in einem besseren Zustand als bei Übernahme zurückgeben. Für die Wirksamkeit der Klauseln kommt es aber nicht darauf an, ob Sie renoviert oder unrenoviert übernommen haben.
Selbst wenn im Vertrag eine wirksame Regelung enthalten wäre, dürfte eine tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit nicht gegeben sein, aufgrund der kurzen Mietdauer.
Es spricht daher viel dafür, dass Sie nicht verpflichtet sind noch irgendwelche Arbeiten durchzuführen. Sie sollten aber dringend vor Ort einen Anwalt beauftragen, falls der Vermieter Ansprüche stellt. Wenn Schlüssel fehlen, schulden Sie Ersatz, aber zunächst nur Ersatzschlüssel und nicht die Kosten neuer Schlösser, es sei denn das Herstellen von Ersatzschlüsseln wäre unmöglich.
Ich halte die Ansprüche des Vermieters nicht für gerechtfertigt, mit Ausnahme der Schlüssel. Genaueres kann man aber nur nach Ansicht in die Unterlagen sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt