Mutterschutz für Prokuristin

20. April 2009 22:00 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,

ich bin Prokuristin und Gesellschafterin bei einer GmbH und bin von meiner Krankenkasse als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft worden, bin also quasi selbständig. Nun möchte ich in 1-2 Jahren Kinder bekommen und würde gerne was davor organisieren, dass ich Mutterschutz in Anspruch nehmen kann.
Wie lange dauert der Mutterschutz und wieviel Geld würde ich in dieser Zeit verdienen?
Macht es ein Unterschied, dass mein Mann Geschäftsführer bei derselben Firma ist?

Vielen Dank.
20. April 2009 | 22:12

Antwort

von


(918)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
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Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte.

"Mutterschutz" steht allen Frauen zu, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und schwanger werden.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält einen besonderen Kündigungsschutz und schützt schwangere Frauen außerdem vor einer Erwerbsminderung.

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen nach der Entbindung, beträgt also mindestens 12 Wochen.

In dieser Frist erhalten schwangere Frauen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss, um ihr Durchschnittsgehalt zu sichern.

Möglicherweise meinten Sie aber nicht nur Ansprüche nach dem Mutterschutzgesetz, sondern auch das darüber hinausgehende Elterngeld. Dieses wird für die Dauer von 12 Monaten geleistet und steht Ihnen auch zu, wenn Sie selbständig tätig sind. Sie erhalten dabei 67% des entfallenen Gewinnes, der in der Regel auf der Basis des Vorjahres ermittelt wird.

In beiden Fällen ist es nicht hinderlich, dass Ihr Ehemann Geschäftsführer der Firma ist.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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