12. Oktober 2020
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19:46
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie für das minderjährige Kind Barunterhalt zahlen, während die Kindesmutter Betreuungsunterhalt leistet, ist gemäß § 1612b BGB das Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Eine Grundlage dafür, dass die Kindesmutter bei dieser Konstellation das Kindergeld in voller Höhe für sich beanspruchen könnte, sehe ich nicht.
Die Anrechnung des Kindergeldes hat auch nichts zu tun mit der Frage, ob Sie das Umgangsrecht wahrnehmen oder nicht.
Von daher können Sie davon ausgehen, in der geschilderten Hinsicht kein Problem zu haben; ein etwa eingeleitetes gerichtliches Verfahren gegen Sie wird keinen Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen