Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 564 BGB treten die Erben in das Mietverhältnis ein und haften gegenüber dem Vermieter für Schäden. Bei einem so langen Mietverhältnis ist aber Frage, ob die Schäden nicht auf normaler Abnutzung und damit vertragsgemäßer Nutzung beruhen. Solche altersbedingte Abnutzungsschäden sind von der Miete abgedeckt und müssen vom Mieter nicht beseitigt werden. Selbst wenn dem Mietvertrag nach die Schönheitsreparaturen oder Renovierung auf den Mieter abgewälzt wurden, ist die entsprechende Klausel bei einem so alten Vertrag aufgrund neuer Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
Wenn der in der Wohnung lebende Lebensgefährte der verstorbenen Mieterin gemäß § 563 BGB in den Mietvertrag eingetreten ist, haftet er neben den Erben gegenüber dem Vermieter für bereits entstandene Schäden, §§ 563b BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Der Lebensgefährte ist dort nicht gemeldet. Tritt er trotzdem durch sein "wohnen" in den Mietvertrag mit ein? Vielleicht versucht er dann zu sagen, er habe da nicht gewohnt.
Es kann auch sein, das Schimmel in der Wohnung ist. Der noch nicht sichtbar ist, da noch Möbel davor stehen. Wer haftet bei Schimmel? Vielen lieben Dank für Ihre Rückantwort und die tolle Auskunft.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es reicht dem Gesetz nach aus, wenn er mit dem Mieter (also Ihrer verstorbenen Mutter) einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Der Lebensgefährte kann den automatischen Eintritt in das Mietverhältnis aber durch Erklärung gegenüber dem Vermieter verhindern, § 563 Absatz 3 BGB:
"Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt."
Für Schimmel haftet grundsätzlich der Verursacher. Bei Schimmel aufgrund baulicher Mängel haftet der Vermieter, wobei dem Mieter aber eine Mitschuld treffen kann, wenn er den Schimmel erkennen konnte und den Vermieter hierüber nicht informiert hat. Bei vom Mieter verursachter Schimmelbildung (z.B. keine ausreichende Lüftung) haftet der Mieter für die Schäden.
Mit freundlichen Grüßen