20. Mai 2005
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17:37
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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mit der Heirat tritt nicht der Stiefvater an die Stelle des leiblichen Vaters. Der Vater Ihrer Kinder bleibt unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach seinem Einkommen und dem Alter Ihrer beiden Kinder. D.h. er muss seinen Unterhaltspflichten weiterhin nachkommen. Denn der Unterhalt soll Ihren Kindern zu Gute kommen, der leibliche Vater kann sich nicht seinen Pflichten durch Ihre Wiederheirat entziehen. In der Regel wird er für die Kinder bis zum Ausbildungsende zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.