17. September 2009
|
23:24
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
E-Mail: online@rain-gabriele-lausch.de
ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Einünften selbst zu bestreiten. Vorliegend gibt es jedoch offenbar einen Unterhaltstitel, d.h. Sie sind im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Ehegattenunterhalt verurteilt worden oder haben einen entsprechenden Vergleich geschlossen. Aus diesem Titel bleiben Sie weiter verpflichtet, soweit dieser nicht abgeändert wird, entweder durch einen frewilligen Unterhaltsverzicht Ihrer geschiedenen Ehefrau oder durch gerichtliche Entscheidung. Sie müssen also vermutlich ein gerichtliches Abänderungsverfahren einleiten.
Eine Rückforderung überzahlten Unterhaltes ist - vorausgesetzt Ihre geschiedenen Ehefrau hat den Unterhalt nicht vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht - evt. möglich. Die Begründung einer solchen Rückforderung ergibt sich aus der Verpflichtung Ihrer Ehefrau, Ihnen ggfs. anzuzeigen, dass sich ihre Einkommensverhältnisse grundlegend geändert haben. Wesentlich ist für die Prüfung die Sichtung des Unterhaltstitels. Sie sollten - für die Reduzierung des Unterhaltes ohnehin notwendig - einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Dieser wird dann gleichzeitig die Möglichkeit einer Rückforderung im Detail prüfen.
Mit freundlichem Gruß
Lausch
- Rechtsanwältin -