Muss ich jetzt trotzdem noch für sie Ehegattenunterhalt bezahlen, obwohl meine Exfrau inzwischen wie

17. September 2009 23:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich bin seit 2001 geschieden und habe eine 10-jährige Tochter.

Da meine Ex-Frau halbtags arbeitete mußte ich ihr 190.- Euro Ehegattenunterhalt bezahlen.
Durch Zufall erfuhr ich, dass sie jetzt wieder ganztags beschäftigt ist und nun den gleichen (oder mehr) Gehalt wie ich bekomme.

Daher meine Frage.
Muß ich jetzt trotzdem noch für sie Ehegattenunterhalt bezahlen ?

Und falls nicht: Habe ich Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Betrags, denn ich weiß nicht, wie lange sie schon voll erwerbstätig ist ?

Vielen Dank im voraus.
17. September 2009 | 23:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Einünften selbst zu bestreiten. Vorliegend gibt es jedoch offenbar einen Unterhaltstitel, d.h. Sie sind im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Ehegattenunterhalt verurteilt worden oder haben einen entsprechenden Vergleich geschlossen. Aus diesem Titel bleiben Sie weiter verpflichtet, soweit dieser nicht abgeändert wird, entweder durch einen frewilligen Unterhaltsverzicht Ihrer geschiedenen Ehefrau oder durch gerichtliche Entscheidung. Sie müssen also vermutlich ein gerichtliches Abänderungsverfahren einleiten.

Eine Rückforderung überzahlten Unterhaltes ist - vorausgesetzt Ihre geschiedenen Ehefrau hat den Unterhalt nicht vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht - evt. möglich. Die Begründung einer solchen Rückforderung ergibt sich aus der Verpflichtung Ihrer Ehefrau, Ihnen ggfs. anzuzeigen, dass sich ihre Einkommensverhältnisse grundlegend geändert haben. Wesentlich ist für die Prüfung die Sichtung des Unterhaltstitels. Sie sollten - für die Reduzierung des Unterhaltes ohnehin notwendig - einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Dieser wird dann gleichzeitig die Möglichkeit einer Rückforderung im Detail prüfen.

Mit freundlichem Gruß
Lausch
- Rechtsanwältin -


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