aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zu unterscheiden ist hier zwischen der allgemeinen Frage nach Behinderungen und der Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft.
Eine allgemeine Frage nach Behinderungen ist nur dann zulässig, wenn dies für den Arbeitgeber und die zu verrichtende Arbeit unerläßlich ist. Diese Frage darf also nur dann gestellt werden, wenn die Behinderung einen unmittelbaren und konkreten Bezug zum geplanten Arbeitsplatz hat. Wird sie gestellt, obwohl dieser Bezug nicht vorliegt, muß sie auch nicht beantwortet werden.
Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft hingegen ist nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig. Zwar ist dies gerade nach Inkrafttreten des AGG höchst umstritten, dennoch wird bislang davon ausgegangen, daß eine entsprechende Frage gestellt werden darf. Der Bewerber muß somit auf die Frage auch wahrheitsgemäß antworten. Der Grund liegt darin, daß die Schwerbehinderteneigenschaft für den Arbeitgeber zusätzliche Pflichten für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses auslöst.
Für Sie kommt dies jedoch nicht in Betracht. Nach Ihren Angaben haben Sie „lediglich" einen GdB von 30 und sind somit nicht schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs.2, 3 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX). Sie müssen also im Fragebogen keine Angaben dazu machen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen entstehen Ihnen hieraus nicht, der Arbeitgeber darf Sie deswegen nicht sanktionieren.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Hallo Herr Bauer!
Vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft!
Eine Frage bzgl. Ihres 3. Absatzes "Eine allgemeine Frage nach.." (zugegebenermaßen verstehe ich diesen Absatz nicht ganz): Möchten Sie mit diesem Absatz zusätzlich ausdrücken, dass ich nicht antworten muss, weil ich geistig fit bin und meine zukünftige Arbeit verrichten kann?
Sehr geehrte Fragestellerin,
das wäre in etwa die Konsequenz, die aus meiner generell gehaltenen Aussage zu ziehen wäre. Wenn Ihre Behinderung keinerlei Auswirkungen auf die zu verrichtende Arbeit hat, dann fehlt der von mir geschilderte konkrete Bezug. Sie sind dann nicht verpflichtet, die Frage (wahrheitsgemäß) zu beantworten. Beispiel: sucht ein Arbeitgeber einen Fernfahrer, dann darf er Bewerbern die Frage stellen, ob sie eine Behinderung haben, die ihnen das Fahren unmöglich macht. Andere Behinderungen, die die Arbeitsverrichtung nicht beeinträchtigen, müssen aber nicht angegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)