Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass der Veranstalter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann. Es liegt Unmöglichkeit gem. § 275 BGB vor. Aus diesem Grund ist er auch verpflichtet, Ihnen die Ticketpreise zu erstatten. Es kann nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie die Tickets an einem anderen Tag einlösen. Immerhin könnten Sie dann verhindert sein oder die Tickets zu einem bestimmten Anlass für genau diesen Tag gekauft haben.
Fordern Sie den Veranstalter per Einschreiben unter Fristetzung auf, den Betrag innerhalb von 2 Wochen (am besten Datum angeben) an Sie auszuzahlen. Der Nachweis des Zugangs einer E-Mail ist im Streitfall oft schwierig.
Anderenfalls müsste dann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Es kann grundsätzlich leider nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche aufgrund von Insolvez nicht mehr durchgesetzt werden können. Sie sollten deshalb jedenfalls schnell handeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe ein Einschreiben mit Fristsetzung verschickt, dieses wurde ignoriert. Danach habe ich mich an Paypal zwecks Rückerstattung des Betrages gewandt. Am 30.04 habe ich mein Geld durch einen Paypalkonflikt zurück bekommen. Am 01.05 habe ich dann eine Afforderung zur Zahlung per Email mit Fristsetzung 7 Tage erhalten, dieser habe ich per Einschreiben widersprochen da ich durch die Unmöglichkeit keine Leistung erhalten habe.
Nun gibt es seit 15.05 ein neues Gesetz welches regelt das ich einen Gutschein bekommen könnte, dies soll rückwirkend gelten. Verändert dies nun meine Rechtsgrundlage in der Art das ich mich rechtswidrig verhalten habe? Muss ich mit Problemen rechnen? Sollte ich lieber den angemahnten Betrag bezahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage bezieht sich auf eine neue gesetzliche Regelung und stellt keine Nachfrage dar. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin