Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
Den nachfolgenden Ausführungen lege ich zu Grunde, dass A und B mündlich zwei rechtswirksame Verträge geschlossen haben, nämlich einen Kaufvertrag über den PKW des A (§ 433 BGB) und einen Werkvertrag (§ 631 BGB) bzw. einen Dienstvertrag.
Dabei wollte wohl der B den vereinbarten Kaufpreis für den erworbenen PKW mit dem Verdienst aus dem Werk- bzw. Dienstvertrag bezahlen.
1)
Ist Person A berechtigt, diese Rechnung zu ignorieren oder eine Bezahlung zu verweigern?
a)
Sie sprechen an, dass bei der nun erstellen Rechnung Leistungsdatum und ein Hinweis auf die Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer fehlen.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Der Leistungszeitpunkt zählt zwar zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung.
Fehlt der Leistungszeitpunkt, ist der Vorsteuerabzug bedroht. Deshalb würde A also grundsätzlich die Streichung der Vorsteuer drohen.
Allerdings ist B ohnehin Kleinunternehmer, sodass ein Vorsteuerabzug außer Betracht bleibt.
Aus der Tatsache, dass die Rechnung formell fehlerhaft ist lassen sich folglich keine materiell rechtlichen Einwendungen gegen die von B behauptete Forderung herleiten.
b)
Fraglich ist, ob und wenn ja in welcher Höhe B Forderungen überhaupt zustehen.
Diesbezüglich könnte streitig werden, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vereinbart wurden.
Beim Werkvertrag ist ein bestimmter Erfolg geschuldet.
Beim Dienstvertrag hingegen ist kein bestimmter Leistungserfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB):
-------
§ 631 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
------------
aa)
Wurde ein Dienstvertrag vereinbart, so stünde dem B allenfalls Anspruch auf (anteilige) Bezahlung für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit zu.
bb)
Wurde ein Werkvertrag vereinbart, so kommen grundsätzlich Ansprüche des A gegenüber B aus § 634 BGB in Betracht:
" Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636 BGB, 323 BGB und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636 BGB, 280 BGB, 281 BGB, 283 BGB und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."
---
A hätte dem B grundsätzlich eine Frist zur mangelfreien Erbringung des Werkes setzen müssen. Eine Fristsetzung wäre dabei unter den Voraussetzungen des § 636 BGB entbehrlich:
-----------
§ 636 BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 BGB und 323 Abs. 2 BGB bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
-------
B kündigte 10 Tage vor dem vereinbarten spätesten Termin in dem Telefonat die getroffene Absprachen auf, sodass eine Fristsetzung entbehrlich wäre.
Allerdings müsste A im Streitfall darlegen und beweisen, dass sich B weigerte, das Werk vereinbarungsgemäß zu erbringen.
2)
Kann Person A den vereinbarten Betrag für das KFZ von Person B einfordern, oder ggfs. sogar Schadensersatz geltend machen für die nicht fristgemäße Fertigstellung der Arbeiten mit der damit einhergehenden Notwendigkeit, die Arbeiten anderweitig zu vergeben, bzw. einen Verlust von Mieteinnahmen zu erleiden?
a) Ich nehme an, dass A gegenüber B einen Anspruch auf Bezahlung des für den PKW vereinbarten Kaufpreis hat.
A müsste jedoch im Streitfall den Abschluss des Kaufvertrages beweisen.
Insbesondere die Höhe des vereinbarten Kaufpreises könnte streitig sein, da es nur eine mündliche Absprache gab.
Desweiteren kommt in Betracht, dass für den PKW Kaufvertrag die Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGG weggefallen ist:
---------------
§ 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
----------
Demnach könnte B unter Umständen gemäß § 313 Abs. 3 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und müsste dann natürlich den PKW herausgeben.
b)
Angenommen B hält an dem Kaufvertrag fest, so könnte er sich auf den Standpunkt stellen, dass er den Kaufpreis bezahlt, indem er mit der Forderung aus dem Dienst-bzw. Werkvertrag die Aufrechnung erklärt, den PKW behält und die Fahrzeugpapiere heraus verlangt.
c)
Schadensersatzansprüche kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein Werkvertrag vereinbart wurde.
Also ein bestimmter Erfolg des B geschuldet war.
Bei bloßen Hilfsarbeiten auf dem Bau würde ein Gericht eher dazu neigen, das Vertragsverhältnis als Dienstvertrag zu werten.
Näheres könnte die Befragung der bei Vertragsschluss anwesenden Zeugen ergeben. Die Aussagen der Zeugen würde ein Gericht frei würden. Die Ergebnis einer richterlichen Beweiswürdigung kann an dieser Stelle nicht vorweg genommen werden.
Selbst wenn das Gericht zu Grunde legt, dass ein Werkvertrag geschlossen wurde, so wäre es wegen der für Schadensersatzansprüche grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung für A schwierig zu beweisen, dass B den Vertrag während des Telefonats grundlos aufgekündigt hat.
3)
Zu welchem weiteren Vorgehen würden Sie Person A raten?
a)
Sofern noch nicht geschehen, sollten in einem Schreiben nochmals sämtliche Mängel aufgeführt werden und eine knappe Frist zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen gesetzte werden.
Das Ganze per Einschreiben mit Rückschein.
Nach fruchtlosem Fristablauf könnte A vom Vertrag zurücktreten, die Leistungen selbst erbringen und Schadensersatz fordern (Verspätete Mieteinnahmen).
Selbstredend sollte die Bezahlung des PKW weiter gefordert werden.
b)
Wenn B nicht bezahlt sollte dann auch hinsichtlich der Kaufpreiszahlung per Einschreiben mit Rückschein eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt werden. Nach fruchtlosem Fristablauf könnte A vom Kaufvertrag zurücktreten und den PKW herausfordern.
c)
Sollte Klage auf Herausgabe des PKW erforderlich werden, so würde B sich höchstwahrscheinlich auf ein angebliches Zurückbehaltungsrecht wegen nicht bezahlter Dienstleistungen berufen.
Der Rechtsstreit ginge für beide Parteien auf Grund der beschriebenen Rechtsunsicherheit (Werkvertrag/Dienstvertrag/Beweislast etc.) mit einem nicht zu unterschätzenden Prozesskostenrisiko einhergehen. Vernünftig wäre eine gütliche Einigung zwischen A und B.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
Den nachfolgenden Ausführungen lege ich zu Grunde, dass A und B mündlich zwei rechtswirksame Verträge geschlossen haben, nämlich einen Kaufvertrag über den PKW des A (§ 433 BGB) und einen Werkvertrag (§ 631 BGB) bzw. einen Dienstvertrag.
Dabei wollte wohl der B den vereinbarten Kaufpreis für den erworbenen PKW mit dem Verdienst aus dem Werk- bzw. Dienstvertrag bezahlen.
1)
Ist Person A berechtigt, diese Rechnung zu ignorieren oder eine Bezahlung zu verweigern?
a)
Sie sprechen an, dass bei der nun erstellen Rechnung Leistungsdatum und ein Hinweis auf die Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer fehlen.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Der Leistungszeitpunkt zählt zwar zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung.
Fehlt der Leistungszeitpunkt, ist der Vorsteuerabzug bedroht. Deshalb würde A also grundsätzlich die Streichung der Vorsteuer drohen.
Allerdings ist B ohnehin Kleinunternehmer, sodass ein Vorsteuerabzug außer Betracht bleibt.
Aus der Tatsache, dass die Rechnung formell fehlerhaft ist lassen sich folglich keine materiell rechtlichen Einwendungen gegen die von B behauptete Forderung herleiten.
b)
Fraglich ist, ob und wenn ja in welcher Höhe B Forderungen überhaupt zustehen.
Diesbezüglich könnte streitig werden, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vereinbart wurden.
Beim Werkvertrag ist ein bestimmter Erfolg geschuldet.
Beim Dienstvertrag hingegen ist kein bestimmter Leistungserfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB):
-------
§ 631 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
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aa)
Wurde ein Dienstvertrag vereinbart, so stünde dem B allenfalls Anspruch auf (anteilige) Bezahlung für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit zu.
bb)
Wurde ein Werkvertrag vereinbart, so kommen grundsätzlich Ansprüche des A gegenüber B aus § 634 BGB in Betracht:
" Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636 BGB, 323 BGB und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636 BGB, 280 BGB, 281 BGB, 283 BGB und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."
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A hätte dem B grundsätzlich eine Frist zur mangelfreien Erbringung des Werkes setzen müssen. Eine Fristsetzung wäre dabei unter den Voraussetzungen des § 636 BGB entbehrlich:
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§ 636 BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 BGB und 323 Abs. 2 BGB bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
-------
B kündigte 10 Tage vor dem vereinbarten spätesten Termin in dem Telefonat die getroffene Absprachen auf, sodass eine Fristsetzung entbehrlich wäre.
Allerdings müsste A im Streitfall darlegen und beweisen, dass sich B weigerte, das Werk vereinbarungsgemäß zu erbringen.
2)
Kann Person A den vereinbarten Betrag für das KFZ von Person B einfordern, oder ggfs. sogar Schadensersatz geltend machen für die nicht fristgemäße Fertigstellung der Arbeiten mit der damit einhergehenden Notwendigkeit, die Arbeiten anderweitig zu vergeben, bzw. einen Verlust von Mieteinnahmen zu erleiden?
a) Ich nehme an, dass A gegenüber B einen Anspruch auf Bezahlung des für den PKW vereinbarten Kaufpreis hat.
A müsste jedoch im Streitfall den Abschluss des Kaufvertrages beweisen.
Insbesondere die Höhe des vereinbarten Kaufpreises könnte streitig sein, da es nur eine mündliche Absprache gab.
Desweiteren kommt in Betracht, dass für den PKW Kaufvertrag die Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGG weggefallen ist:
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§ 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
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Demnach könnte B unter Umständen gemäß § 313 Abs. 3 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und müsste dann natürlich den PKW herausgeben.
b)
Angenommen B hält an dem Kaufvertrag fest, so könnte er sich auf den Standpunkt stellen, dass er den Kaufpreis bezahlt, indem er mit der Forderung aus dem Dienst-bzw. Werkvertrag die Aufrechnung erklärt, den PKW behält und die Fahrzeugpapiere heraus verlangt.
c)
Schadensersatzansprüche kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein Werkvertrag vereinbart wurde.
Also ein bestimmter Erfolg des B geschuldet war.
Bei bloßen Hilfsarbeiten auf dem Bau würde ein Gericht eher dazu neigen, das Vertragsverhältnis als Dienstvertrag zu werten.
Näheres könnte die Befragung der bei Vertragsschluss anwesenden Zeugen ergeben. Die Aussagen der Zeugen würde ein Gericht frei würden. Die Ergebnis einer richterlichen Beweiswürdigung kann an dieser Stelle nicht vorweg genommen werden.
Selbst wenn das Gericht zu Grunde legt, dass ein Werkvertrag geschlossen wurde, so wäre es wegen der für Schadensersatzansprüche grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung für A schwierig zu beweisen, dass B den Vertrag während des Telefonats grundlos aufgekündigt hat.
3)
Zu welchem weiteren Vorgehen würden Sie Person A raten?
a)
Sofern noch nicht geschehen, sollten in einem Schreiben nochmals sämtliche Mängel aufgeführt werden und eine knappe Frist zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen gesetzte werden.
Das Ganze per Einschreiben mit Rückschein.
Nach fruchtlosem Fristablauf könnte A vom Vertrag zurücktreten, die Leistungen selbst erbringen und Schadensersatz fordern (Verspätete Mieteinnahmen).
Selbstredend sollte die Bezahlung des PKW weiter gefordert werden.
b)
Wenn B nicht bezahlt sollte dann auch hinsichtlich der Kaufpreiszahlung per Einschreiben mit Rückschein eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt werden. Nach fruchtlosem Fristablauf könnte A vom Kaufvertrag zurücktreten und den PKW herausfordern.
c)
Sollte Klage auf Herausgabe des PKW erforderlich werden, so würde B sich höchstwahrscheinlich auf ein angebliches Zurückbehaltungsrecht wegen nicht bezahlter Dienstleistungen berufen.
Der Rechtsstreit ginge für beide Parteien auf Grund der beschriebenen Rechtsunsicherheit (Werkvertrag/Dienstvertrag/Beweislast etc.) mit einem nicht zu unterschätzenden Prozesskostenrisiko einhergehen. Vernünftig wäre eine gütliche Einigung zwischen A und B.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen