Mündliche vereinbarung - nachzahlung kindesunterhalt

27. April 2006 19:36 |
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Familienrecht


Hallo erst mal
wir haben eine mündliche vereinbarung bemacht
über nachzahlung von kinderunterhalt
1 rate im monat 04,06 bis 04,07 num will die tochter gleich 3 mal den betrag in höhe von 284 euro ,wir haben das unterzeugen gemacht
therapeut von der diakonie ,ist eine mündliche vereinbarung
bindend ,haben es von der diakonie auch schrieflich geben lassen
und ihren anwalt es zugefaxt ,der droht mit haftbefehl
ist das einen grund umden unterhalt zuverwirken ,der richter hat sie aufgeklärt das sie den sozialenkontakt pflegen muss ,
die tochter und vater hatte einen gespräch bei der diakonie
und es kommt nichts von ihr keine schulbescheinung die wir haben wollten , gibt es einen § für so was ? danke in voraus
Sehr geehrte Fragesteller bzw. Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich gerne beantworten möchte.
Ich habe Ihre erste Frage so verstanden, dass Sie rückständigen Unterhalt für Ihre Tochter in Höhe von 284,- € monatlich bis Juli 2006 zahlen wollten und dies mündlich unter Zeugen vereinbart haben. Nun will Ihre Tochter die restlichen drei Raten auf einen Schlag haben. Sie wollen wissen, ob sie das verlangen kann.
Meine Antwort ist : prinzipiell gelten auch mündliche Vereinbarungen. Ihre Tochter hat sich daran zu halten. Aber ich kenne Ihren Einzelfall nicht. Wenn noch andere Fakten hinzukommen, kann etwas anderes gelten.

Der zweiten Frage entnehme ich, dass Sie am liebsten gar keinen Unterhalt mehr für Ihre Tochter zahlen möchten. Sie sind der Meinung, dass Ihre Tochter den Unterhaltsanspruch vielleicht verwirkt hat, weil sie sich nicht um Sie kümmert oder nicht sehr nett zu Ihnen ist , und weil sie außerdem die Schulbescheinigung nicht schickt, die Sie so dringend brauchen. Um hier eine Antwort geben zu können, müsste ich die Umstände besser kennen. Aber soviel kann ich vorab sagen: Grundsätzlich können Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern nicht verlieren, denn die Kinder sind ja von ihren Eltern wirtschaftlich abhängig. Selbstverständlich müsste Ihre Tochter Ihnen die Schulbescheinigung schicken. Das ergibt sich aus ihrer Wohlverhaltenspflicht gegenüber den Eltern. In § 1618 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht, dass Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind.
Ich hoffe, für´s erste helfen Ihnen diese Antworten weiter.
Wenn Sie es genau wissen wollen, empfehle ich, sich bei einem Rechtsanwalt in Ihrer Nähe einen Termin geben zu lassen und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Möglicherweise - bei beengten finanziellen Verhältnissen - steht Ihnen Beratungshilfe zu. Sie sollten dies vorab mit Ihrem Anwalt klären.

Mit freundlichen Grüßen,

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2006 | 14:02

die tochter ist 19j ,und hat eine ausbildung gemacht und
es ging um eine weiterbildung ,der rückständige unterhalt
ist von 01,06,05.bis jetzt ,und so haben wir eine vereinbarung
gemacht ,es ist nicht so das wir den unterhalt nicht zahlen wollen
nur wir können nicht mehr wie abgesprochen .muss man rückständigen unterhalt sofort bezahlen so wie sie es verlangt und gilt eine therpeut als zeuge ? kann man gleich lohnpfändung und haftbefehl machen ich danke in voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2006 | 16:41

Lieber Fragesteller,

mir ist nicht klar, was Sie nun eigentlich vereinbart haben. Offenbar können Sie eine Absprache nicht mehr einhalten.

Dann lohnt es sich in jedem Fall, dem anderen zu sagen, dass Sie sehr wohl bereit sind, zu zahlen, dass Sie es aber aus bestimmten Gründen nicht mehr so können, wie es abgesprochen war.

Sie sollten dazu sagen, wieviel Sie zahlen können, und dass Sie diesen Betrag auch zahlen werden.

Vielleicht überlegt es sich die andere Seite dann, ob es sich lohnt, Ihren Lohn zu pfänden. Wenn Sie allerdings in der Vergangenheit Ihren Zahlungspflichten nur unzuverlässig nachgekommen sind, kann ich Verständnis für eine Lohnpfändung aufbringen. Von einer Verhaftung hätte die andere Seite aber nichts, sie will ja Geld sehen. -

Auch ein Therapeut kann Zeuge sein, wenn er nicht durch seine Schweigepflicht an einer Aussage gehindet ist.-

Zum Schluss möchte ich meinen Hinweis vom letzten Mal hier wiederholen: haben Sie keine Scheu, sich an einen Anwalt zu wenden, der Sie hier unterstützen kann.

Freundliche Grüße,
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2006 | 16:41

Lieber Fragesteller,

mir ist nicht klar, was Sie nun eigentlich vereinbart haben. Offenbar können Sie eine Absprache nicht mehr einhalten.

Dann lohnt es sich in jedem Fall, dem anderen zu sagen, dass Sie sehr wohl bereit sind, zu zahlen, dass Sie es aber aus bestimmten Gründen nicht mehr so können, wie es abgesprochen war.

Sie sollten dazu sagen, wieviel Sie zahlen können, und dass Sie diesen Betrag auch zahlen werden.

Vielleicht überlegt es sich die andere Seite dann, ob es sich lohnt, Ihren Lohn zu pfänden. Wenn Sie allerdings in der Vergangenheit Ihren Zahlungspflichten nur unzuverlässig nachgekommen sind, kann ich Verständnis für eine Lohnpfändung aufbringen. Von einer Verhaftung hätte die andere Seite aber nichts, sie will ja Geld sehen. -

Auch ein Therapeut kann Zeuge sein, wenn er nicht durch seine Schweigepflicht an einer Aussage gehindet ist.-

Zum Schluss möchte ich meinen Hinweis vom letzten Mal hier wiederholen: haben Sie keine Scheu, sich an einen Anwalt zu wenden, der Sie hier unterstützen kann.

Freundliche Grüße,
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

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