Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Reparatur:
Wenn der Motorschaden tatsächlich auf minderwertiges Motorenöl zurückzuführen sein sollte (was ich nicht glaube), so wäre Opel aus dem Schneider und müsste nicht haften. Haften müsste jedoch dann der Öl-Verkäufer.
Letztlich müsste aber Opel (bzw. Ihr Verkäufer) beweisen, dass die Ursache das Öl war und kein Materialfehler vorlag.
Um dennoch den Beweis zu sichern, dass das Motoröl nicht schuld ist, sollten Sie das Öl zumindest teilweise sicherstellen, am besten durch einen zeugen bestätigen, dass das Öl aus ihrem Pkw stammt.
2. Leihwagen
Eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung umfasst nur die Reparatur selbst, nicht den Leihwagen.
Sofern Sie also keine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit Opel bzw. Ihrem Verkäufer abgeschlossen haben (z.B. Mobilitätsgarantie), müsste die Kosten von der Gegenseite nur dann getragen werden, wenn dieser Motorschaden von Opel schuldhaft verursacht worden wäre.
Da dies kaum anzunehmen ist, müssten Sie dann die Leihwagenkosten selbst tragen.
Auch mit ihrer Versicherung könnte eine entsprechenden Zusatzklausel über die Kostentragung abgeschlossen worden sein
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Reparatur:
Wenn der Motorschaden tatsächlich auf minderwertiges Motorenöl zurückzuführen sein sollte (was ich nicht glaube), so wäre Opel aus dem Schneider und müsste nicht haften. Haften müsste jedoch dann der Öl-Verkäufer.
Letztlich müsste aber Opel (bzw. Ihr Verkäufer) beweisen, dass die Ursache das Öl war und kein Materialfehler vorlag.
Um dennoch den Beweis zu sichern, dass das Motoröl nicht schuld ist, sollten Sie das Öl zumindest teilweise sicherstellen, am besten durch einen zeugen bestätigen, dass das Öl aus ihrem Pkw stammt.
2. Leihwagen
Eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung umfasst nur die Reparatur selbst, nicht den Leihwagen.
Sofern Sie also keine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit Opel bzw. Ihrem Verkäufer abgeschlossen haben (z.B. Mobilitätsgarantie), müsste die Kosten von der Gegenseite nur dann getragen werden, wenn dieser Motorschaden von Opel schuldhaft verursacht worden wäre.
Da dies kaum anzunehmen ist, müssten Sie dann die Leihwagenkosten selbst tragen.
Auch mit ihrer Versicherung könnte eine entsprechenden Zusatzklausel über die Kostentragung abgeschlossen worden sein
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt