gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Für die Beantwortung Ihrer Frage ist maßgeblich, ob die Ihrerseits gemietete Wohnung sich innerhalb vom Vermieter selbst bewohnten Wohnraum befindet oder aber nur ergänzend die Wohnung mit Mobiliar ausgestattet worden ist.
In beiden Fällen verhält es sich jedoch so, dass der Mietvertrag nur einheitlich gekündigt werden kann, also eine isolierte Kündigung bezogen nur auf den Wohnraum oder nur auf das Mobiliar nicht möglich ist. Ferner ist auch hier selbstverständlich das Schriftformerfordernis bzgl. der Kündigung zu beachten. Eine mündliche Kündigung wäre jedenfalls unwirksam.
Für die Frage des Kündigungsschutzes kommt es auf oben aufgeworfene Fragestellung an. Wäre Ihre Wohnung Teil des vom Vermieter selbst bewohnten Wohnraumes, mithin ein Fall des § 549 Abs. 2 Ziffer 2 BGB, stünde Ihnen keinerlei Kündigungsschutz zu. Der Mietvertrag könnte vom Vermieter gem. § 573c Abs. 3 BGB bis zum 15. d.M. auf das Monatsende gekündigt werden.
Wenn jedoch der v.g. Fall nicht vorliegt, mithin also eine eigenständige Wohnung außerhalb des vom Vermieter selbstgenutzten Wohnraumes besteht, ändert auch die Möbilierung nichts am Kündigungsschutz des § 573 Abs. 1 BGB. Der Vermieter müsste also ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Der beabsichtigte Verkauf an sich stellt noch kein berechtigtes Interesse dar. Lediglich wenn der Vermieter an einer angemessenen Vermietung gehindert wäre, kann dies die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses stützen. Hier muss der Vermieter allerdings ggf. nachweisen, dass die Wohnung vermietet einen erheblich niedrigeren Erlös erzielen würde, als im unvermieteten Zustand.
Die Kündigungsfristen richten sich in diesem Fall nach § 573c Abs. 1 BGB.
Letztlich besteht für den Vermieter eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit, wenn Ihre Wohnung Teil eines vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhauses ist. Auch in diesem Fall bedarf es keines berechtigten Interesses des Vermieters. Als Schutz des Mieters verlängert sich jedoch die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB um weitere drei Monate (§ 573a Abs. 1 BGB).
Will also Ihr Vermieter seine Möbel zurückhaben, muss er das Mietverhältnis in Gänze kündigen. Ebenso ist es bzgl. des Wohnraumes umgekehrt der Fall.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt.
Mein noch Vermieter bewohnte vormals die Wohnung selbst (das Haus besteht aus 3 Mietparteien), ist dann jedoch zu seiner Freundin in deren Haus gezogen. Bei einem Verkauf, kauft der neue Eigentümer ja nun nur das Haus und nicht die darin befindlichen Möbel. Aus diesen Grund will mein Vermieter nun das Mobiliar zurück. Oder muss ich dann für die Wohnung Miete an den neuen Eigentümer zahlen und zusätzlich Pacht für die Möbel an den ehemaligen Vermieter ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Grundsätzlich gilt, dass Kauf Miete nicht bricht. Der Erwerber der Immobilie muss also Sie, wie auch die sonstigen Vertragsbedingungen, übernehmen. Sie zahlen den Mietzins weiter wie zuvor, dann aber ggf. an den Ersteher.
Ihr jetziger Vermieter kann aufgrund des Vertrages eine Herausgabe der Möbel, zumindest so lange Sie dort wohnen, nicht verlangen. Wie er dies schlussendlich mit dem Erwerber regelt, ist für Sie unerheblich. Eine isolierte Herausgabe der Möbel, bei fortbestehendem Mietvertrag, ist ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt