8. April 2010
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17:16
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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das Möbelhaus ist weiterhin zur Aushändigung des Gutscheins verpflichtet, da Sie diesen nicht erhallten haben.
Das Möbelhaus muss beweisen, dass Ihnen der Gutschein zugegangen ist.
Die Dokumentation des internen Postausgangs genügt zum Beweis nicht.
Der Gutschein hätte Ihnen persönlich gegen Bestätigung des Empfangs (Quittung) übergeben werden können.
Sie benutzen den Begriff "aushändigen", der im Vertrag für eine gewollte persönliche Übergabe spricht.
Im Übrigen ist der Versand von Geld oder anderen Zahlungsmitteln durch die Deutsche Post ausgeschlossen.
Die Erfolgsaussichten sind gut.
Zunächst könnten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
8. April 2010 | 17:54
Vielen Dank für Ihre Auskunft! Ist die Forderung denn bereits fällig? Oder muss ich vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens vorerst das Möbelhaus mahnen und in Verzug setzen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. April 2010 | 18:23
Sehr geehrter Fragesteller,
die Forderung ist fällig nach erfolgter Lieferung der Möbel und vollständiger Bezahlung.
Beide Voraussetzungenliegen vor.
Eine Mahnung und damit Verzug ist für eine Klage / ein Mahnverfahren nicht notwendig.
Sie können aber dem Möbelhaus noch eine letzte Frist zur außergerichtlichen Streitbeilegung setzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt