Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist dieses Gebiet rechtlich sehr schwierig.
Grundsätzlich gilt:
Der in der Wohnung verbleibende Partner kann sich dem anderen gegenüber nicht auf die Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag berufen, weil die Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit ohne besonderen Grund verlangt werden kann. Somit hat auch Ihre Freundin keinen Anspruch darauf, dass ihre Möbel noch während der eigentlichen Kündigungsfrist in der Wohnung verbleiben.
Bitte setzen Sie ihr eine Frist, bis wann sie ihre ganzen Sachen abholen soll.
Über die Höhe der Kosten für die "Einlagerung der Möbel" kann ich schwer eine allgemeinverbindliche Aussage treffen.
Als Anhaltspunkt würde ich die Gesamtmiete nehmen und mit den von ihr genutzten Räumen für die Möbel in Relation setzen.
Ansonten dürfte nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die Vermögensauseinandersetzung abgeschlossen sein. Ich hoffe, Sie haben die oben von Ihnen aufgeführten Punkte schriftlich vereinbart.
leider ist dieses Gebiet rechtlich sehr schwierig.
Grundsätzlich gilt:
Der in der Wohnung verbleibende Partner kann sich dem anderen gegenüber nicht auf die Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag berufen, weil die Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit ohne besonderen Grund verlangt werden kann. Somit hat auch Ihre Freundin keinen Anspruch darauf, dass ihre Möbel noch während der eigentlichen Kündigungsfrist in der Wohnung verbleiben.
Bitte setzen Sie ihr eine Frist, bis wann sie ihre ganzen Sachen abholen soll.
Über die Höhe der Kosten für die "Einlagerung der Möbel" kann ich schwer eine allgemeinverbindliche Aussage treffen.
Als Anhaltspunkt würde ich die Gesamtmiete nehmen und mit den von ihr genutzten Räumen für die Möbel in Relation setzen.
Ansonten dürfte nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die Vermögensauseinandersetzung abgeschlossen sein. Ich hoffe, Sie haben die oben von Ihnen aufgeführten Punkte schriftlich vereinbart.