Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst ein Punkt vorab, obwohl er für den geschilderten Fall lediglich von sekundärer Bedeutung ist: Sie schreiben, Sie lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung bin ich mir nicht sicher, ob Sie wirklich einen Ehevertrag geschlossen und Gütergemeinschaft vereinbart haben oder ob Sie aus der Tatsache, dass Sie und Ihr Ehemann Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind, schließen, dass das dem Güterstand der Gütergemeinschaft gleichzusetzen sei.
Nach der Sachverhaltsschilderung gehe ich jedenfalls davon aus, dass Sie und Ihr Ehemann je zu 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks sind.
2.
Wenn Ihr Ehemann die Heizung umstellen will, benötigt er hierfür Ihre Zustimmung. Erteilen Sie diese Zustimmung nicht, ist Ihr Ehemann auch nicht berechtigt, diese Baumaßnahme durchzuführen. D.h., selbst wenn es dem Wunsch Ihres Ehemanns entspricht, dass Sie sich hälftig an den Kosten beteiligen, bedeutet das nicht, dass Sie hierzu verpflichtet sind.
Wenn Sie diese Maßnahme nicht befürworten, brauchen Sie sich weder an eventuell anfallenden Kosten zu beteiligen und, darüber hinausgehend, können Sie dem Ehemann sogar untersagen, die Umstellung vorzunehmen.
3.
Ihr Ehemann lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern in dem Haus. Alle Bewohner zahlen irgend einen Betrag, der vermutlich dazu dient, die Betriebskosten abzudecken. Wenn von diesem Betrag ein Überschuss verbleibt, steht es Ihrem Ehemann natürlich frei, diesen Überschuss für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die genannten Zahlungen, die auf ein Hauskonto fließen, auch für diesen Zweck gedacht sind. Ob das so ist, hängt von der Vereinbarung zwischen Ihrem Ehemann und den beiden Kindern ab.
Sie können also zunächst entscheiden, ob Sie mit einer Umstellung der Heizungsanlage einverstanden sind. Sind Sie das nicht, und ist die vorhandene Heizung funktionsfähig, kann Ihr Ehemann Sie nicht zwingen, einer Umstellung auf Biogas zuzustimmen.
Wenn Sie damit einverstanden sind, dass von Heizöl auf Biogas umgestellt wird, können Sie das Ihrem Ehemann mitteilen und ihm gleichzeitig sagen, dass Sie sich an den Kosten nicht beteiligen. Dann ist es Sache Ihres Ehemanns, abzuwägen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Kindern, ob er die Kosten für die Heizungsumstellung übernimmt.
4.
Sie sprechen ferner die Gütertrennung an, wobei auch dieser Gesichtspunkt hier nicht entscheidend ist.
Sie haben gemeinsam mit Ihrem Ehemann ein Haus dergestalt, dass Sie und Ihr Ehemann je zu 1/2 Miteigentümer sind. Daran ändert der Güterstand nichts. Es ist also bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem Haus unerheblich, ob Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder ob Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, gerichtet auf Gütergemeinschaft oder ob sie einen Ehevertrag schließen wollen, der Gütertrennung vorsieht.
Wenn eine Immobilie im Miteigentum beider Ehegatten steht, gibt es im Fall einer Scheidung drei Möglichkeiten: Entweder überträgt die Ehefrau dem Ehemann ihren hälftigen Miteigentumsanteil gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts oder umgekehrt, der Ehemann überträgt seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Kommt eine solche Verfahrensweise nicht in Betracht, haben die Eheleute auch die Möglichkeit, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös nach Abzug der Verbindlichkeiten hälftig zu teilen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt