Mobilfunkvertrag wurde mir ohne meine Unterschrift oder mündl. Zusage aufgezwungen

7. Januar 2013 12:01 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Frau Anwältin bzw. Herr Anwalt,

ich hatte bis zum 28.10.12 einen Mobilfunkverttrag bei O2 den ich fristgerecht incl. schirftlicher Bestätigung (die mir noch vorliegt) bei O2 gekündigt habe.
Dann wurde weiterhin Geld von meinem Konto abgezogen mit der Begründung ich hätte wieder einen Vertrag abgeschlossen.
Nachdem ich mich bei O2 erkundigt habe, hieß es, ich hätte am Telefon einem neuen Vertrag zugestimmt. Was allerdings nicht im Geringsten stimmt.
Der Telefonanruf war ein Werbeanruf vor ein paar Monaten, bei dem ich gefragt wurde ob ich mit schriftlicher, telefonischer oder Emailwerbung durch O2 einverstanden wäre. Ich hatte mich bereiterklärt mit Emailwerbung aber nich mit einem neuen Vertrag!
Daraus haben die in betrügerischer Absicht einen neuen Vertag gemacht!
Leider ist schon einige Zeit vergagangen da ich den Vertrag dummerweis für einen Freund abgeschlossen hatte aber alles über mich läuft und ich den Freund gebeten hatte sich darum zu kümmer, was er leider nicht gemacht hat.
Vertragspartner und verantwortlich für die Zahlung usw. bin ausschließlich ich.
Ich hoffe, dass ich noch daraus komme obwohl die mir schon zweimal Geld von meinem Konto abgehoben haben. Zuletzt am Freitag vergangener Woche.
Mein Nichteinverstandensein hatte ich allerdings am Telefon bei O2 bereist vor circa einem Monat klargemacht. Wenn man auf so eine kriminelle Weise eine Vertrag aufgezwungen bekommt, müsst doch auch eine Nichteinverstandenerklärung am Telefon auch rechtlich zählen. Wenn nicht muss ich wirklich an unserem Rechtsstatt zweifeln.
Ich hoffe Sie können mir den Glauben an unseren Rechtsstatt wieder zurück geben.
1. Frage:
Komme ich aus diesem Vertag wieder raus ?
2. Wenn ja, wie und wann?
3. Wenn es zu spät sein sollte, was hätte ich wie vorher machen müssen?
Falls mir sowas nochmal passieren sollte. Denn ich wurde bestimmt nicht zum
letzten mal mit böser Absicht angerufen.

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1)
Frage ist zuerst einmal, ob überhaupt zwischen Ihnen den Mobilfunkanbieter ein neuer Vertrag zustande gekommen ist. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn eine dahingehende Einigung zwischen Ihnen und dem Anbieter getroffen wurde. Dafür, dass dies der Fall ist, ist grundsätzlich der Mobilfunkanbieter beweispflichtig. Wenn dieser also einen Zahlungsanspruch aus dem Vertrag gegen Sie ableiten will, muss dieser zunächst beweisen, dass dieser auch mit Ihnen abgeschlossen wurde.

Wenn, wie Sie sagen, nur ein telefonisches Gespräch stattgefunden hat, in dem obendrein eine solche Einigung nicht stattgefunden hat, so dürfte der Beweis zunächst einmal schwer von dem Anbieter zu führen sein.

Problematisch ist an dieser Stelle jedoch der Umstand, dass Sie (bzw. Ihr Freund), wenn ich dies so richtig verstanden habe, die Dienste des Anbieters bereits in Anspruch genommen haben.

Hier könnte ein Fall des sogenannten stillschweigenden (konkludenten) Vertragsschlusses vorliegen.

Es ist nämlich möglich, Verträge nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zu schließen.

Da sich Ihr Freund offenbar nicht darum bemühte, eine Klärung mit dem Anbieter herbeizuführen, sondern die Dienste in Anspruch nahm, spricht einiges für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluss. Das Verhalten Ihres Freundes wird dabei Ihnen zugerechnet. Hier kann sich bei Kenntnis der genauen Sachlage aber auch eine andere Wertung ergeben. Nach dem mir bekannten Sachverhalt ist jedoch bedauerlicherweise davon auszugehen, dass ein Vertrag tatsächlich zustande kam.

2)
Mit Vertragsschluss gelten die vereinbarten Kündigungsregelungen. Insofern diese nicht wirksam getroffen wurden, sind die gesetzlichen Regelungen heranzuziehen.

Die vertraglichen Regelungen werden in der Regel in AGB´s getroffen. Zu deren Einbeziehung und Geltung müssen verschiedene gesetzliche Vorgaben erfüllt sein (§§ 305 ff. BGB). Ob diese vorliegend erfüllt sind, lässt sich anhand Ihrer Sachverhaltsangaben nicht bestimmen. Sollten Ihnen aber gar keine AGB zugegangen sein, kann sich der Anbieter auch nicht auf darin enthaltene Vertragslaufzeiten berufen.

Daneben könnte Ihnen noch ein Widerrufsrecht zur Verfügung stehen, da es sich um einen telefonischen Fernabsatzvertrag handelte. Die Frist beträgt zwar grundsätzlich nur zwei Wochen. Dies gilt aber nicht, wenn der Anbieter seine ihm obliegenden Informationspflichten nicht erfüllt hat, welche sich u.a. aus §§ 312 b BGB, 312 c BGB, 355 BGB ergeben. In diesen Fällen beginnt die Widerrufsfrist, abweichend von § 355 BGB erst, wenn diese Informationspflicht erfüllt wurde. Sollte dies bei Ihnen nicht geschehen sein, so können Sie den Vertrag auch noch zum jetzigen Zeitpunkt widerrufen. Überprüfen Sie daher alle Unterlagen und den Schriftverkehr dahingehend ob die Belehrungen durch den Anbieter erfolgt sind. Dass der Mobilfunkanschluss durch Sie schon genutzt wurde, steht dem Widerrufsrecht auch nicht entgegen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung kann jedoch erst nach Einsicht in die gesamten Unterlagen erfolgen. Gerne können Sie sich zur weiteren Überprüfung Ihrer Unterlagen an mich wenden. Nutzen Sie hierfür meine E-Mail-Adresse.

Ihr Anruf bei O2 vor einem Monat wäre im Übrigen bereits als Ausübung des Widerrufsrechts zu werten.

Abschließend sei noch darauf eingegangen, dass es sich bei dem Anruf um einen Wettbewerbsverstoß handeln könnte. Dies lässt sich aus verschiedenen rechtlichen Anknüpfungspunkten schließen. U.a. schon bereits aus dem Umstand heraus, dass Sie aus einem Info-Gespräch heraus zu einem Vertragsschluss verleitet werden sollten. Ihnen dieser gar unberechtigt "untergeschoben" wurde.

3)
Insofern keine Kündigungs- oder Widerrufsmöglichkeit besteht, bleiben Sie an dem Vertrag für die Restlaufzeit gebunden.

Es erscheint aber anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sehr wahrscheinlich, dass Sie an den Vertrag nicht gebunden sind bzw. sich von diesem lösen können.

Zur Frage 3:
Sie hätten den Widerruf rechtzeitig erklären müssen. Bzw. hätten Sie die Dienste nicht in Anspruch nehmen dürfen um einen konkludenten Vertragsschluss auszuschließen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2013 | 19:07

Sehr geehrter Herr Meyer,

vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort.
Ich habe mich entschlossen den Mobilfunkanbieter anzuschreiben und ihm die von Ihnen ob angegebenen Argumente eines Vertrags bzw. deren nicht rechtskräftigem Zustandekommen zu schreiben.
Und mache den Vorschlag den Vertrag bis zum Ende Januar zu schließen.
Frage:
Könte ich O2 verklagen?
Wegen dem von ihnen oben beschriebenen Sachverhalt des Wettbewerbsverstoßes durch O2 durch den Anruf bei mir in dem mir aus einem Werbegespräch ein Vertrag aufgezwungen wurde?

Mit freundlichen Grüßen
Horst Schiffmann

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2013 | 18:40

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie sich rückwirkend von dem Vertrag lösen wollen, sollten Sie

1. dem Anbieter gegenüber darauf bestehen, dass kein Vertrag geschlossen wurde und erläutern, warum dies nicht der Fall ist.

2. hilfsweise auf Ihren Widerruf von vor einem Monat und in der Folge darauf verweisen, dass spätestens seitdem kein Vertrag mehr besteht.

3. die bereits durch den Anbieter vereinnahmten Gelder unter Fristsetzung zurück fordern.

Ergänzend können Sie auch auf den wettbewerbsrechtlichen Verstoß hinweisen. Ein eigenes Klagerecht nach § 8 UWG steht Ihnen zwar nicht zu. Jedoch stehen Ihnen gesonderte Unterlassungs- und Bereicherungsrechte zu, die Sie gerichtlich geltend machen können.

Letztlich können Sie bei Zahlungsweigerung des Anbieters die bereits gezahlten Beträge einklagen.

Sie können auch erwägen, die abgebuchten Beträge zurück zu buchen. Hierzu würde jedoch erst nach abschließender Beurteilung des Sachverhalts, anhand aller zur Verfügung stehenden Informationen raten.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Meyer

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