Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
beim Kauf einer vermieteten Immobilie geht der Mietvertrag vollständig auf den Erwerber über (§ 566 BGB).
Ein neuer Mietvertrag könnte nur mit Zustimmung des Mieters geschlossen werden.
Eine Kündigung des Mieters, weil er keinen neuen Vertrag abschließen will, ist unzulässig.
Kündigungsgründe für den Vermieter sind gem. § 573 BGB z. B. Eigenbedarf oder schuldhafte erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter (Zahlungsverzug u. ä.).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
beim Kauf einer vermieteten Immobilie geht der Mietvertrag vollständig auf den Erwerber über (§ 566 BGB).
Ein neuer Mietvertrag könnte nur mit Zustimmung des Mieters geschlossen werden.
Eine Kündigung des Mieters, weil er keinen neuen Vertrag abschließen will, ist unzulässig.
Kündigungsgründe für den Vermieter sind gem. § 573 BGB z. B. Eigenbedarf oder schuldhafte erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter (Zahlungsverzug u. ä.).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt