zu ihrem Fall möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung in Bar oder per Überweisung zu zahlen ist, nach den Umständen des Einzelfalles und der üblichen Gegebenheiten.
In Ihrem Falle würde ich sagen, dass es als üblich anzusehen ist, dass Kosten der Mitfahrgelgenheit beim Fehlen einer anderweitigen Abrede in Bar zu zahlen sind.
Herr "Anton" hätte also spätestens vor Fahrantritt darüber informieren müssen, dass er nicht in der Lage ist die Schuld direkt in Bar zu begleichen.
Da er dies nicht getan hat, hat er eine Pflichtverletzung begangen und haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Natürlich könnte man nun argumentieren, dass Herr B mit der Bekanntgabe der Bankdaten einen weitergehenden Schaden vermeiden könnten, doch ist dem folgendes entgegenzusetzen; Aufgrund des Umstandes das Anton eine Pflichtverletzung begangen hat und die ganze Problematik nur aus diesem Fehlverhalten resultiert, dürfte es fragwürdig erscheinen warum jetzt B aufeinmal seine Bankdaten herausgeben müsste, insbesondere handelt es sich um sensible Daten zu deren Bekanntgabe B grundsätzlich ja nicht verpflichtet wäre, da von einer Barschuld auszugehen ist.
Ich würde daher eher dazu tendieren, dass Herr B einen Anwalt zu Rate ziehen durfte und somit nicht unverhältnismäßig gehandelt hat.
Herrn Anton empfehle ich daher die Rechnung über 80,60 zu bezahlen.
Bezüglich des Unfalles empfehle ich Herrn Anton sich darauf zu berufen, dass Herr B durch sein Fahrverhalten mitursächlich für den Schaden war und daher eine völlige Schadensübernahme von Anton sowieso ausscheidet.
Desweiteren sollte Anton sich darauf berufen, dass nach Feststellung der Polizei kein erheblicher Sachschaden entstanden ist und daher weitergehende Ansprüche von B, bis zum gegenteiligen Nachweis, als unerheblich angesehen werden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner ersten Einschätzung geholfen zu haben, möchte aber abschließend betonen, dass sich beim Dazutreten weitergehender Umstände die hier bisher nicht genannt wurden, dann auch die Einschätzung des Falles grundsätzlich ändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Vllt. sollte noch erwähnt werden, dass Anton auf dem Weg von X seine Geldbörse verloren hat und deshalb nicht bar zahlen konnte.
Also generell gilt: Ich war an diesem Tag in Verzug als ich nicht zahlen konnte? Sprich an dem Punkt X
Dies passierte alles am 08.08.2011, ist man nicht erst nach 30 Tage in Verzug, sodass erst dann Verzugsschäden gelten gemacht werden können (Anwaltskosten)? Wenn ich also heute zahle, dann bin ich noch unter 30 Tage und die Kosten sind nicht relevant für mich oder irre ich mich? Mir geht es im grunde nicht um die 80 Euro, die sollte er ja wirklich bekommen, mir gehts um das TamTam das Person B macht und das ich die Anwaltskosten natürlich am liebsten umgehen möchte.
Ihre Nachfraage beantworte ich gerne wie folgt:
In der Tat, bei einer Barzahlung kommen Sie sofort in Verzug, da diese nunmal den Umständen nach grundsätzlich immer sofort bei Fahrtende zu bezahlen ist.
Eine Friststzung kommt in Frage z.B. bei Zahlung auf offene Rechnung oder bei entsprechender Parteivereinbarung.
Ich empfehle Ihnen daher den gesamten Betrag zu zahlen.
MfG
Hafer
(Rechtsanwalt)