Mitfahrgelegenheit: Spritkosten teilen + Auto auf Privatgelände angefahren

1. September 2011 18:10 |
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Kaufrecht


Hallo,

Mein Fall:
"Anton" fährt mit Person B zu einem Punkt X. Es war über ein soziales Portal schriftlich ausgemacht, dass sich Person Anton an den Spritkosten beteiligt (bis dahin schriftlich keine Höhe fest genannt, lediglich ein Richtwert). Am Punkt X angekommen, möchte Anton gerne die Bankdaten haben um den Anteil zu zahlen, da er nicht ausreichend Bargeld dabei hat.(Im Vorfeld war nicht vereinbart ob Barzahlung oder Überweisung) Dies verweigert Person B. Anton hinterlässt im Anwesen der Polizei die Anschrift und schreibt auch nochmal bei dem sozialem Portal an Person B mit der Bitte um die Bankdaten. Anton bekommt sie nicht.

4 Wochen später erhält Anton ein Schreiben von einem Anwalt, er solle 80,60 Euro zahlen. Die Kanzlei behauptet, Anton sei in Verzug und müsse somit auch die Anwaltskosten übernehmen. Die Kanzlei teilt Anton die Bankdaten von Person B mit.

Desweiteren behauptet Person B, dass Anton absichtlich das Auto von B gefahren sei und Anton solle lt. Kanzlei bestätigen die Kosten für den Schaden übernehmen (Höhe nicht geannt). In diesem Fall hat B absichtlich die Ausfahrt auf dem Privatgelände blockiert, damit Anton nicht rausfahren und nach hause fahren kann. Beim rangieren hat Anton ausversehen das Fahrzeug von B tangiert und ist an die Stoßstange von B gefahren. B hat ein 5er BMW und Anton einen Punto, letzter hat keinen Schaden und bei dem BMW sei lt. Polizei nur ein "Schaden" am Kennzeichen sichtbar (verbogen) wobei dieser auch schon hätte vorher da sein können. Die Polizei wurde durch B gerufen und hat keinen Unfall aufgenommen, da ihnen das nicht notwendig erschein, da kein Schaden am Fahrzeug zu sehen war und es auf Privatgelände stattfand.

Beides Fälle geschahen in dieser chronischen Reihenfolge.

Wie sollte sich Anton nun in diesem Fall verhalten? Es wurden keine Kosten für eine Reparatur genannt, keine Bankdaten übermittelt um die Spritkosten zu zahlen (unverhältnismässier Einsatz von Juristen?) usw.

Ich freue mich über eine qualifizierte Antwort.
Sehr geehrte Damen und Herren,

zu ihrem Fall möchte ich wie folgt Stellung nehmen.

Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung in Bar oder per Überweisung zu zahlen ist, nach den Umständen des Einzelfalles und der üblichen Gegebenheiten.

In Ihrem Falle würde ich sagen, dass es als üblich anzusehen ist, dass Kosten der Mitfahrgelgenheit beim Fehlen einer anderweitigen Abrede in Bar zu zahlen sind.
Herr "Anton" hätte also spätestens vor Fahrantritt darüber informieren müssen, dass er nicht in der Lage ist die Schuld direkt in Bar zu begleichen.
Da er dies nicht getan hat, hat er eine Pflichtverletzung begangen und haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Natürlich könnte man nun argumentieren, dass Herr B mit der Bekanntgabe der Bankdaten einen weitergehenden Schaden vermeiden könnten, doch ist dem folgendes entgegenzusetzen; Aufgrund des Umstandes das Anton eine Pflichtverletzung begangen hat und die ganze Problematik nur aus diesem Fehlverhalten resultiert, dürfte es fragwürdig erscheinen warum jetzt B aufeinmal seine Bankdaten herausgeben müsste, insbesondere handelt es sich um sensible Daten zu deren Bekanntgabe B grundsätzlich ja nicht verpflichtet wäre, da von einer Barschuld auszugehen ist.

Ich würde daher eher dazu tendieren, dass Herr B einen Anwalt zu Rate ziehen durfte und somit nicht unverhältnismäßig gehandelt hat.

Herrn Anton empfehle ich daher die Rechnung über 80,60 zu bezahlen.



Bezüglich des Unfalles empfehle ich Herrn Anton sich darauf zu berufen, dass Herr B durch sein Fahrverhalten mitursächlich für den Schaden war und daher eine völlige Schadensübernahme von Anton sowieso ausscheidet.
Desweiteren sollte Anton sich darauf berufen, dass nach Feststellung der Polizei kein erheblicher Sachschaden entstanden ist und daher weitergehende Ansprüche von B, bis zum gegenteiligen Nachweis, als unerheblich angesehen werden.


Ich hoffe Ihnen mit meiner ersten Einschätzung geholfen zu haben, möchte aber abschließend betonen, dass sich beim Dazutreten weitergehender Umstände die hier bisher nicht genannt wurden, dann auch die Einschätzung des Falles grundsätzlich ändern kann.


Mit freundlichen Grüßen

Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2011 | 20:38

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Vllt. sollte noch erwähnt werden, dass Anton auf dem Weg von X seine Geldbörse verloren hat und deshalb nicht bar zahlen konnte.

Also generell gilt: Ich war an diesem Tag in Verzug als ich nicht zahlen konnte? Sprich an dem Punkt X

Dies passierte alles am 08.08.2011, ist man nicht erst nach 30 Tage in Verzug, sodass erst dann Verzugsschäden gelten gemacht werden können (Anwaltskosten)? Wenn ich also heute zahle, dann bin ich noch unter 30 Tage und die Kosten sind nicht relevant für mich oder irre ich mich? Mir geht es im grunde nicht um die 80 Euro, die sollte er ja wirklich bekommen, mir gehts um das TamTam das Person B macht und das ich die Anwaltskosten natürlich am liebsten umgehen möchte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2011 | 10:30

Ihre Nachfraage beantworte ich gerne wie folgt:

In der Tat, bei einer Barzahlung kommen Sie sofort in Verzug, da diese nunmal den Umständen nach grundsätzlich immer sofort bei Fahrtende zu bezahlen ist.
Eine Friststzung kommt in Frage z.B. bei Zahlung auf offene Rechnung oder bei entsprechender Parteivereinbarung.

Ich empfehle Ihnen daher den gesamten Betrag zu zahlen.

MfG

Hafer
(Rechtsanwalt)

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