Miterbe als Miet-Verwalter - Abberufung/Auskunftsrechte

11. August 2006 15:27 |
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Erbrecht


Hallo,

zum Nachlaß einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört ein Mietshaus, dessen Verwaltung zu Lebzeiten des Erblassers einem der Miterben übertragen war und von diesem weiterhin ausgeübt wird. Ein schriftlicher Verwaltervertrag existiert nicht.

Die Verwaltung wird nicht ordnungsgemäß geführt.

Der Verwalter sperrt sich gegen seine Abberufung und unter den restlichen Miterben besteht keine Einigkeit, ob man ihn weiter gewähren lassen soll oder nicht.

Eine Teilung der Erbengemeinschaft ist nicht beabsichtigt.

Fragen:

1. Hat man als einzelner Miterbe das Recht, die Bankkonten und sonstigen Unterlagen des Verwalters für das Mietobjekt auch gegen dessen Willen und gegen den Willen der anderen Miterben einzusehen und Auskunft zu verlangen?

2. Wie kann man diesen Miterben-Verwalter loswerden? Hat der Verwalter dabei ein Stimmrecht? Kann man andere der Abberufung widersprechende Miterben zwingen, der Abberufung zuzustimmen?
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Die Erbengemeinschaft setzt als Gemeinschaft zur gesamten Hand grundsätzlich gemeinschaftliches Handeln der Miterben voraus. Nach § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Eine Ausnahme liegt z.B. bei Bestellung eines Nachlassverwalters vor. Dies ist nach Ihren Schilderungen nicht der Fall, da der Miterbe die zu Lebzeiten des Erblassers begonnene Verwaltung des Mietshauses lediglich fortführt.

Jedem Miterben obliegen Mitwirkungspflichten. Dazu gehört auch eine Auskunftpflicht des weiterhin verwaltenden Miterben über die Bankkonten und relevanten Unterlagen über den Mietgegenstand. Diesen Anspruch können Sie notfalls auch allein geltend machen.

Loswerden können Sie den Miterben-Verwalter durch Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft bzw. erst recht einverständlich. Dabei ist der bisherige Verwalter als Mitglied der Erbengemeinschaft ebenfalls stimmberechtigt.

Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben
und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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