Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Die Erbengemeinschaft setzt als Gemeinschaft zur gesamten Hand grundsätzlich gemeinschaftliches Handeln der Miterben voraus. Nach § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Eine Ausnahme liegt z.B. bei Bestellung eines Nachlassverwalters vor. Dies ist nach Ihren Schilderungen nicht der Fall, da der Miterbe die zu Lebzeiten des Erblassers begonnene Verwaltung des Mietshauses lediglich fortführt.
Jedem Miterben obliegen Mitwirkungspflichten. Dazu gehört auch eine Auskunftpflicht des weiterhin verwaltenden Miterben über die Bankkonten und relevanten Unterlagen über den Mietgegenstand. Diesen Anspruch können Sie notfalls auch allein geltend machen.
Loswerden können Sie den Miterben-Verwalter durch Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft bzw. erst recht einverständlich. Dabei ist der bisherige Verwalter als Mitglied der Erbengemeinschaft ebenfalls stimmberechtigt.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Die Erbengemeinschaft setzt als Gemeinschaft zur gesamten Hand grundsätzlich gemeinschaftliches Handeln der Miterben voraus. Nach § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Eine Ausnahme liegt z.B. bei Bestellung eines Nachlassverwalters vor. Dies ist nach Ihren Schilderungen nicht der Fall, da der Miterbe die zu Lebzeiten des Erblassers begonnene Verwaltung des Mietshauses lediglich fortführt.
Jedem Miterben obliegen Mitwirkungspflichten. Dazu gehört auch eine Auskunftpflicht des weiterhin verwaltenden Miterben über die Bankkonten und relevanten Unterlagen über den Mietgegenstand. Diesen Anspruch können Sie notfalls auch allein geltend machen.
Loswerden können Sie den Miterben-Verwalter durch Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft bzw. erst recht einverständlich. Dabei ist der bisherige Verwalter als Mitglied der Erbengemeinschaft ebenfalls stimmberechtigt.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt