Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, von der Krankenkasse Ihrer Noch-Arbeitnehmerin zu verlangen, dass diese zur Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen einholt.
Dies ergibt sich aus § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Solche Zweifel bestehen nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer sehr häufig oder im wieder zu Beginn und Ende einer Arbeitswoche krank wird.
Allerdings dürften auch in Ihrem Fall aufgrund der Gesamtumstände objektiv erhebliche Zweifel an einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkasse können Sie allerdings dann nicht verlangen, wenn sich der Grund für die Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus Unterlagen ergibt, die der Krankenkasse vorliegen.
Ob dies der Fall ist, erfahren Sie allerdings nur, wenn Sie die Krankenkasse zu einer solchen Stellungnahme auffordern.
Sofern dann durch ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen festgestellt wird, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hätten Sie einen Schadenersatzanspruch gegen die Arbeitnehmerin in Höhe des Gehalts für den Zeitraum, in dem Sie nicht gearbeitet hat, obwohl sie es hätte tun müssen.
Sofern Ihre Arbeitnehmerin nicht freiwillig zahlt, müssten Sie diese dann verklagen.
Grob geschätzt wären Sie wahrscheinlich noch mindestens ein Jahr mit der Angelegenheit beschäftigt und würden auch noch Geld ausgeben müssen (z.B. Gerichtskosten).
Abgesehen davon ist auch nicht vorhersehbar, wie das Gutachten des medizinischen Dienstes ausfällt.
Im Grunde müssen Sie sich also nicht alles gefallen lassen, aber die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche dürfte sehr langwierig sein, so dass Sie sich überlegen sollten, ob Sie diesen zusätzlichen Stress auf sich nehmen wollen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Sehr geehrter Herr Bade,
vielen Dank für Ihren kompetenten Rat zu später Stunde.
Ist es auch möglich, dass ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der genannten Umstände als bestandslos werte und der Dame nun für die entsprechenden 14 Tage kein Gehalt zahle, so dass sie mich verklagen muss?
Ich gebe zu bedenken, dass sie heute Morgen selbst noch davon ausging, am nächsten Tag wieder arbeiten zu können. Eine Krankschreibung von 14 Tagen ist völlig haltlos.
Ist es nicht so, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch solche objektiven Umstände erschüttert werden kann, so dass der Arbeitnehmer in der Beweispflicht ist? Leider ist es ja so, dass fast jeder Hausarzt auf Wunsch x-beliebig-lange krank schreibt, für mich als Arbeitgeber führt dies zu einem elementaren Schaden.
Ich finde, dass das Verhalten der Dame an Betrug grenzt. Aus Ihrem Schreiben ging schließlich hervor, dass Sie keine "Lust" mehr hatte, bei uns zu arbeiten. Dem wird dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende der Kündigungsfrist beigefügt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
versuchen können Sie das natürlich auch auf diese Weise.
Wenn Sie dann allerdings verklagt werden würden, dann würde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst als Beweis für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit angesehen werden.
Die Umstände lassen sicher erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen aber ganz entkräften können diese Zweifel die Beweiskraft der Bescheinigung nicht.
Die Chancen, dass ein Gericht Ihrer Argumentation folgt stehen meiner Auffassung nach nicht besser als 50:50 (Stichwort: Arbeitnehmerfreundlichkeit) auch wenn ich persönlich Ihnen folgen würde.
Sollte das Gericht aber ein Gutachten zum Nachweis der Arbeitsfähigkeit als erforderlich ansehen, so dürfte dies aufgrund des Zeitablaufs gar nicht mehr erstellbar sein. Folge davon wäre, dass Sie Ihren Standpunkt nicht beweisen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt