Mit welcher Frist kann ich die fachgerechte Ausführung verlangen?

7. August 2007 11:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Als Vermieter habe ich laufende Schönheitsreparaturen im Formular-
vertrag vereinbart und die Wohnung unrenoviert übergeben. Die Mieterin kannte den Zustand und hat ihn akzeptiert. Zusätzlich haben wir individuell vereinbart, dass die Mieterin anfangsrenoviert und
bei Einhaltung der üblichen Renovierungsintervalle die Wohnung un-
renoviert zurückgeben kann.

Falls dies rechtlich möglich ist: Mit welcher Frist kann ich die fachgerechte Ausführung verlangen ?

Zur Ausführung: Die Mieterin entfernt alte Rauhfaser an Decken und
und Wänden. Jetzt zeigen sich einige Risse an den Decken und einige
Unebenheiten und kleinere Löcher an den Wänden. Die Mieterin behebt diese Dinge nicht sondern streicht nicht deckend über
Risse und Löcher. Welchen Zustand kann ich verlangen ?
7. August 2007 | 14:38

Antwort

von


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Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wann die Schönheitsreparaturen fällig sind, ist frei aushandelbar, ansonsten kommt es auf die Notwendigkeit zur Durchführung von Maßnahmen an. Muss die Mieterin aber unabhängig davon renovieren wie sich der tatsächliche Zustand der Räume darstellt, wäre ein sog. „starrer Fristenplan“ gegeben, was die Nichtigkeit der Renovierungspflicht zur Folge hätte – dies kann ohne Detailprüfung des Mietvertrages nicht abschließend beurteilt werden. Wenn aber eine Renovierungspflicht bestehen sollte, hat die Mieterin dieser innerhalb einer angemessenen Frist (4 Wochen werden hier nicht zu beanstanden sein) zu genügen.

Die Art der Ausführung muss fachmännisch sein, ansonsten müsste die Mieterin einen Fachbetrieb beauftragen, um ihre Pflicht zu erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. August 2007 | 15:07


Sehr geehrter Herr Böhler,

ich bedanke mich für Ihre Antwort.

Eine Nachfrage: vorher klebte Rauhfaser. Die Mieterin hätte überstreichen können, entfernt aber die Tapete. Es zeigen sich
kleinere Risse und Löcher, die die Mieterin einfach schlecht über-
streicht. Kann ich Rauhfaser weiß gestrichen verlangen, muß Mieterin
alternativ Löcher beispachteln und deckend streichen oder handelt
es sich um Mängel ?

Mit freundlichen Grüßen

S. Krause

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. August 2007 | 15:14

Sehr geehrter Fragesteller,

das Tapezieren von Wänden mit Rauhfasertapete und anschließender Anstrich sind übliche Schönheitsreparaturen, so dass hier in entsprechender Anspruch bestehen könnte. Wenn die Mieterin die Löcher und Risse verursacht hat, hat sie diese auch zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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