Mit Niessbrauch belastete Wohnung verschenken

| 18. April 2024 01:50 |
Preis: 85,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Ich habe gerade eine Wohnung in Deutschland für 140000 Euro gekauft. Diese soll umgehend vermietet werden mit einer Jahreskaltmiete von ca. 8000 Euro. Ich lebe mit meiner Partnerin und unserer gemeinsamen, minderjährigen Tochter (4 Jahre) im Ausland. Aus erster Ehe habe ich Kinder. Um Partnerin und Tochter für den Fall meines Todes abzusichern und ihnen Erbschaftsauseinandersetzungen wenn möglich zu ersparen - mindestens ab 10 Jahre nach der Schenkung- möchte ich diesen die Nutzung der Wohnung ermöglichen und dabei Schenkungssteuer vermeiden. Ich überlege a) zunächst meiner Tochter ein unentgeltliches Wohnrecht bzw einen Niessbrauch für 20 Jahre zu schenken. Dafür dürfte ja wegen des Freibetrags keine Schenkungssteuer anfallen. Danach würde ich b) die Wohnung meiner Partnerin schenken mit der Auflage, das Wohnrecht oder den Niessbrauch der Tochter nicht einzuschränken.

Dabei würde wohl im Ertragswertverfahren der Wert des Wohnrechts bzw des Niessbrauchs vom Wert der Wohnung abgezogen - ca 8000 Jahresmiete mal Vervielfältiger 19,8 oder ähnlich - und ein Wert der Schenkung von unter 20 000 Euro (Freibetrag für Partnerin) herauskommen. Also würde auch hier keine Schenkungssteuer fällig.

Ist dies steuer- und schenkungsrechtlich so richtig bzw. welche Alternativen bestehen ggfs um zu einem ähnlichen Ergebnis zu kommen?

Die familienrechtiche Frage nach der möglichen Rolle des Vormundschaftsgerichts kann offen bleiben.
18. April 2024 | 06:32

Antwort

von


(718)
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10245 Berlin
Tel: 03029399240
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ihre Überlegungen sind grundsätzlich korrekt.

Ob Sie Ihrer Tochter ein Wohnrecht oder Nießbrauch schenken, sollten Sei davon abhängig machen, ob Ihre Tochter die Wohnung auch vermieten können soll. Wenn dem so ist, sollten Sie Ihrer Tochter einen Nießbrauch schenken.

Der Wert des Wohnrechtes bzw. Nießbrauches ist kein starrer Wert sondern hängt vom Alter des Beschenkten ab. Dabei wird der Wert des Wohnrechtes bzw. Nießbrauches anhängig vom Lebensalter des Beschenkten bestimmt. Da Ihre Tochter 4 Jahre alt ist, ergibt sich ein Vervielfältiger von 18,416, wodurch das Wohnrecht, bzw. der Nießbrauch einen Wert von 147.328 € hat.

Sie können die Schenkung an Ihre Partnerin und die Einräumung des Wohnrechtes auch in einem Beurkundungsakt schenken, Sie müssen dies nicht splitten.

Eine bessere Möglichkeit, um Ihr Ziel bzgl. der Wohnung zu erreichen gibt es nicht.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. April 2024 | 15:18

Hallo Herr Braun,

Sie schreiben dass meine Überlegungen "grundsätzlich korrekt" sind. Darf ich Sie noch um eine Präzisierung bitten:

Ist dies so zu verstehen, dass

a) ich (schenkungsrechtlich) meiner minderjährigen Tochter ein auf 20 Jahre befristetes Wohnrecht oder aber einen ähnlich befristeten Niessbrauch schenken kann (unabhängig von der Frage, ob das Familiengericht zustimmen muss oder ggfs würde)

b) in diesem Fall wegen des geringen Werts der Wohnung im Vergleich zum Freibetrag keine Schenkungssteuer anfallen wird

c) ich danach die Wohnung meiner Partnerin schenken kann, ohne dass diesem das schon übertragene Wohnrecht bzw. der Niessbrauch entgehenstehen

d) bei der Berechnung einer dann ggfs. fälligen Schenkungssteuer das schon gewährte Wohnrecht bzw. der schon gewährte Niessbrauch zum Tragen kommt, in dem der Wert der Geschenks (d.h. der Wohnung) durch den Wert des gewährten Wohnrechts/Niessbrauchs gemindert wird

e) und diese Berechnung im konkreten Fall etwa so aussehen wird, dass von einem Wert von grob etwa 140 000 EUR (Kaufwert) oder ca (20 J x 8000 EUR Kaltmiete =) 160 000 EUR Ertragswert ein Nutzungswert von ca. 147 000 abgezogen wird; so dass die Schenkung getätigt werden kann, ohne dass Schenkungssteuer anfällt

f) und dass diese Vorgehensweise, bei der keinerlei Schenkungssteuer anfällt, dem Recht entspricht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. April 2024 | 16:50

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Zu a.)
Dies ist korrekt, Sie können Ihrer Tochter ein Wohnrecht, bzw. Nießbrauch schenken.

Zu b.)
Beachten Sie bitte, dass Sie Ihrer Tochter nur das Wohnrecht/den Nießbrauch schenken, wenn der Wert des Wohnrechtes, des Nießbrauches unter dem Freibetrag von 400.000 € liegt, fällt keine Schenkungssteuer an.

Zu c.)
Dies ist korrekt, das Wohnrechtbleibt bestehen, auch bei einer Schenkung des eigentlichen Eigentums an Ihre Partnerin.

Zu d.)
Dies ist ebenfalls korrekt, der Wert der Wohnung wird durch den Wert des Wohnrechtes, des Nießbrauches gemindert.

Zu e.)
Auch dies ist korrekt, allerdings empfehle ich Ihnen, bei der Übertragung den konkreten Wert ausrechnen zu lassen. Beachten Sie bitte, dass sich bei einem befristeten Wohnrecht der Vervielfältiger nach der Anlage 9a des Bewertungsgesetzes richtet, bei 20 Jahren wäre der Vervielfältiger 12,279

Zu f.)
Dies ist korrekt, die Wohnung ist dann mit dem Wohnrecht belastet, so dass sich der Wert der Wohnung vermindert und entspricht auch dem geltendem Recht.


Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 22. April 2024 | 08:30

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