Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung gem. § 177 StGB: Die Verjährungszeit beträgt 20 Jahre, wobei die Verjährung erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.
2.
Folglich kann Anzeige erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen Dank!
"(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird."
liegt somit eine Mindeststrafe von 2 Jahren vor, da es schließlich zwei waren und es dann gemeinschaftlich ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das, wie Sie es zitieren, zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt