Mißbrauch der Probezeit

28. Juni 2010 10:10 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Durch eine Zeitarbeitsfirma wurde ein befristeter Arbeitsvertrag (Nr.1) vom 01.01.2008 - 27.02.2009 geschlossen und ordnungsgemäß erfüllt.
Durch gleiche Zeitarbeitsfirma wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag (Nr.2) vom 01.06.2009 am 15.10.2009 gekündigt und der nächste unbefristete Arbeitsvertrag (Nr.3) vom 15.03.2010 am 30.06.2010 gekündigt. Der Arbeitnehmer hat seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Der Grund der Kündigung innerhalb der Probezeit war jeweils, das keine weitere Arbeit da war. Die Zeitarbeitsfirma hat sich also über 10 Monate von der Eignung des Arbeitnehmers überzeugen können. (Dies ist doch der Sinn der Probezeit.) Gehe ich richtig in der Annahme, das nun mit dem Arbeitsvertrag Nr.3 die Probezeit aufgebraucht ist und es sich somit um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt, welcher nicht mehr in der Probezeit (weil längst abgelaufen) gekündigt werden kann ?
28. Juni 2010 | 12:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die neue Probezeitvereinbarung dürfte vorliegend grundsätzlich zulässig sein, da es hier um einen völlig neuen Vertrag handelt.

Insbesondere besteht auch eine hinreichend lange Zeitspanne zwischen dem zweiten und dem dritten Vertrag, so dass hier eine weitere Probezeit ohne weiteres möglich ist. Insbesondere wird bei dem Abschluss von neuen Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgeber dann die Einräumung von Probezeiten für möglich anerkannt, wenn die Tätigkeit einen neuen Arbeitsbereich umfasst.

Lediglich dann, wenn ein bestehender Arbeitsvertrag geändert wird (z.B. im Rahmen einer Änderungskündigung) sieht die Rechtsprechung vor, dass die dort erworbenen Rechte nicht beschnitten werden können und fortgelten. In diesem Fall wäre die weitere Probezeit nicht rechtmäßig.

Es wäre in ihrem Fall einzig zu prüfen, ob hier die Fristen eingehalten worden sind und gegebenenfalls, ob die Begründung der Kündigung eine ganz andere ist, als die des Probezeitarbeitsverhältnisses, da Sie schreiben, dass die Kündigung wohl betriebsbedingt erfolgt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Kündigung im Probearbeitsverhältnis sondern um eine betriebsbedingte Kündigung, die gegebenenfalls auch entsprechend angreifbar wäre.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Christian Joachim

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