18. September 2011
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17:40
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gelten auch für einen sog. Minijob die arbeitsrechtlichen Schutz- und Kündigungsvorschriften.
Wegen der vorliegenden Schwerbehinderung der vorgesehenen Mitarbeiterin bedarf es zu einer Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, vgl. § 85 SGB IX.
Ferner muss die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen betragen, vgl. § 86 SGB IX.
Diese Besonderheiten sollten Sie bei der Entscheidung der Frage der Einstellung berücksichtigen.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen