10. Juli 2025
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23:51
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber einen Vorruhestandsvertrag geschlossen, der unter anderem vorsieht, dass eine entgeltliche Nebentätigkeit nur nach vorheriger Genehmigung zulässig ist und ausschließlich im Rahmen eines Minijobs erfolgen darf. Diese Regelung dient typischerweise dem Zweck, das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit einer finanziellen Abfederung zu ermöglichen, ohne dass durch zusätzliche Erwerbseinkünfte eine Schlechterstellung des Arbeitgebers oder eine Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Grenzen erfolgt.
Vor diesem Hintergrund ist es absolut nachvollziehbar und richtig, dass Sie besondere Sorgfalt walten lassen möchten, um Ihre Vorruhestandsbezüge nicht zu gefährden.
Entscheidend ist zunächst, ob die beabsichtigte Beschäftigung tatsächlich als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einzuordnen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 556 € (seit 01.01.2025) nicht übersteigt. Maßgeblich ist hierbei nicht nur das laufende monatliche Entgelt, sondern auch einmalige Zahlungen wie etwa eine Jahressonderzahlung, die anteilig auf das Jahr umzulegen ist.
Der Ihnen vorgelegte Arbeitsvertrag enthält jedoch weder eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Minijob-Eigenschaft, noch eine Begrenzung des Entgelts auf die Geringfügigkeitsgrenze. Stattdessen wird lediglich eine Teilzeitquote vereinbart, aus der sich in der Praxis zwar ein Entgelt unterhalb der Grenze ergeben sollte, aber rechtlich keine Verbindlichkeit hinsichtlich der Minijob-Bedingungen begründet wird. Auch die interne Checkliste „Minijob", die Ihnen ausgehändigt wurde, ist mangels Einbeziehung in den Vertrag nicht rechtsverbindlich.
Die von Ihnen zitierte formlose E-Mail-Bestätigung, wonach Sie "voraussichtlich" die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, ist rechtlich zu vage und schafft keine belastbare Grundlage, die eine spätere sozialversicherungsrechtliche oder vertragsrechtliche Auseinandersetzung sicher ausschließen würde. Vor allem ist zu bedenken, dass der Vorruhestandsvertrag regelmäßig eine Rückabwicklung oder Einstellung der Vorruhestandsleistungen vorsieht, wenn gegen dessen Bedingungen – wie z. B. die Minijob-Beschränkung – verstoßen wird. Insofern besteht ein nicht unerhebliches Risiko, wenn der neue Arbeitsvertrag inhaltlich nicht zweifelsfrei den Charakter einer geringfügigen Beschäftigung dokumentiert.
Ich empfehle daher dringend, auf eine ergänzende schriftliche Klarstellung zu bestehen – idealerweise in Form einer Zusatzvereinbarung oder zumindest einer rechtsverbindlichen schriftlichen Erklärung des neuen Arbeitgebers, die ausdrücklich festhält:
1. dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelt,
2. dass das regelmäßige monatliche Entgelt einschließlich aller Sonderzahlungen die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € nicht übersteigen wird,
3. dass eine entsprechende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Minijob erfolgt.
Nur durch eine solche Absicherung kann im Zweifel auch gegenüber dem früheren Arbeitgeber und gegebenenfalls der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden, dass sämtliche Bedingungen des Vorruhestandsvertrages eingehalten wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari