12. Januar 2024
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22:49
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Junge könnte sich theoretisch wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht haben, wenn er wissentlich gefälschte Sammelkarten als echt verkauft hat. Allerdings müsste ihm nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste. Wenn er die Karten als Geschenk erhalten hat und selbst davon ausging, dass sie echt sind, liegt kein Betrug vor, da der Vorsatz fehlt.
Das Weglaufen und das Hinterlassen falscher Daten könnten als versuchte Strafvereitelung gemäß § 258 StGB gewertet werden. Allerdings ist dies eher unwahrscheinlich, da der Junge nicht versucht hat, eine Straftat zu vertuschen, sondern lediglich aus Angst gehandelt hat.
Die Freiheitsberaubung durch den Händler (Einsperren in die Abstellkammer) ist allerdings eine Straftat gemäß § 239 StGB. Zudem ist es fraglich, ob der Händler berechtigt war, den Jungen festzuhalten. Hier könnte eine Nötigung gemäß § 240 StGB vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt