17. Oktober 2004
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13:47
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Mieter sind sie aufgrund des Mietvertrages grundsätzlich zur Zahlung der Miete verpflichtet. Nach Ihrer Schilderung haben Sie aber die Miete dem neuen Vermieter, der DT-Immobilien AG, mehrfach angeboten. Offenbar geht es dieser Firma aber so gut, daß dort kein Interesse an Ihrer Mietzahlung besteht. Wenn Sie nicht wissen, wohin Sie die Miete zahlen sollen, können Sie Ihrer Mietzahlungspflicht natürlich nicht nachkommen. Ihr Vermieter, dem Sie die Mietzahlung angeboten haben, befindet sich nach Ihrer Schilderung in Annahmeverzug.
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete verjährt nach § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt aber nach § 199 BGB erst mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte.
Die DT-Immobilien AG hat Ihre Wohnung im Jahr 2002 gekauft, und die bestehenden Mietverträge - auch Ihren - übernommen. Kenntnis von Ihrer Mietzahlungspflicht hat die DT Immobilien AG also im Jahr 2002 erlangt bzw ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
Demnach verjähren die Mietzahlungsansprüche aus 2002 erst zum 31.12.2005, die aus 2003 erst zum 31.12.2006 usw.
Sie sollten daher die nicht gezahlte Miete weiterhin beiseite legen, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß man sich bei der DT-Immobilien AG doch noch vor Eintritt der Verjährung an Ihren Mietvertrag erinnert. Erst am 01.01.2006 werden Sie sich auf die Verjährung der Mietforderungen aus 2002 berufen können.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht