Mietzahlungen - Pflicht zur Miete nach mietfreiem Wohnen

17. Oktober 2004 13:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
wir zahlten miete für unsere mietwohnung bis august 2002 an eine deutsche post immobilien , am 16.08.2002 bekamen wir post und uns wurde mitgeteilt das de te immobilien das objekt übernimmt und das wir ab september 2002 die miete nicht mehr an die post überweisen müssen.man schrieb uns "Die Deutsche Telecom AG wird sich bezüglich der Zahlungsmodalitäten etc.noch mit ihnen in Verbindung setzen."
bis zum juli 2003 wartete ich auf die telecom und da sich nichts tat schrieb ich an die adresse die ich von der post bekam( mittels einschreiben) und fragte an, das ich eine mitvereinbarung machen möchte da ich eine einbauküche kaufen wolle.ich fragte das ich endlich miete zahlen wolle und sie mir die kontverbindung mittelen sollen.ein halbes jahr später informierte meine frau die post , das wir keine miete zahlen.auch das blieb bis dato.antwortfrei.ich legte einen großen teil der gesparten miete zurück.
inwieweit muss ich miete nachzahlen falls die tecom oder die post von sich aus merken,das wir mietfrei wohnen.
DANKE
17. Oktober 2004 | 13:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Als Mieter sind sie aufgrund des Mietvertrages grundsätzlich zur Zahlung der Miete verpflichtet. Nach Ihrer Schilderung haben Sie aber die Miete dem neuen Vermieter, der DT-Immobilien AG, mehrfach angeboten. Offenbar geht es dieser Firma aber so gut, daß dort kein Interesse an Ihrer Mietzahlung besteht. Wenn Sie nicht wissen, wohin Sie die Miete zahlen sollen, können Sie Ihrer Mietzahlungspflicht natürlich nicht nachkommen. Ihr Vermieter, dem Sie die Mietzahlung angeboten haben, befindet sich nach Ihrer Schilderung in Annahmeverzug.

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete verjährt nach § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt aber nach § 199 BGB erst mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte.

Die DT-Immobilien AG hat Ihre Wohnung im Jahr 2002 gekauft, und die bestehenden Mietverträge - auch Ihren - übernommen. Kenntnis von Ihrer Mietzahlungspflicht hat die DT Immobilien AG also im Jahr 2002 erlangt bzw ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.

Demnach verjähren die Mietzahlungsansprüche aus 2002 erst zum 31.12.2005, die aus 2003 erst zum 31.12.2006 usw.

Sie sollten daher die nicht gezahlte Miete weiterhin beiseite legen, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß man sich bei der DT-Immobilien AG doch noch vor Eintritt der Verjährung an Ihren Mietvertrag erinnert. Erst am 01.01.2006 werden Sie sich auf die Verjährung der Mietforderungen aus 2002 berufen können.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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