29. März 2007
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20:20
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern Sie das Mietverhältnis zum 30.06.2007 wirksam gekündigt haben, sind Sie natürlich als Mieter zur Zahlung der Miete bis zu diesem Zeitpunkt verpfichtet. Im Gegenzug sind Sie natürlich weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt als Mieter berechtigt die Wohnsache zu nutzen, der Vermieter verpfichtet, Ihnen diese in ordnungsgemäßem Zustand bereit zu halten. Er kann nicht ohne Ihre Zustimmung als Mieter die Sache anderweitig vermieten oder gar Gegenstände aus der Wohnung entfernen. Auch darf er nicht einfach fremden Personen entgegen Ihrem Willen Zugang zur Wohnung gewähren. Notfalls verlangen Sie die Schlüssel wieder heraus und geben Sie erst zum Mietende bzw. da vertraglich ein früherer Zeitpunkt vereinbart wurde zu dieser Zeit heraus.
Sofern hier bereits ein Nachmieter zu einem früheren Zeitpunkt einziehen könnte, so geht dies nur mit Ihrer Zustimmung. Sie sollten für diesen Fall einen Aufhebungsvertrag (Aufhebung des Mietverhältnisses) mit dem Vermieter schließen. Achten Sie hierbei, dass Sie mit der Aufhebung des Mietvertrages auch frei von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis werden.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -