Mietwohnung Kündigung Tapette entfernen?

| 15. Juni 2012 20:34 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:40
Guten Tag,

folgende Situation:

am 01.05.2005 bezog ich mit 19 Jahren meine derzeitige 1 Wohnung die meine Eltern für mich gesucht/gefunden haben.
Im Jahr 2006 o 2007 wurde dann die Immobilie verkauft unter beibehaltung des Mietvertrages.
Nun werde Ich Ende des Monats ausziehen weshalb sich für mich die Frage nach der entfernung der Tapette ergibt.

Im laufe des Mietverhältnissses wurden in allen Räumen neu Tapeziert und gestrichen. Die letzten Arbeiten wurden im Schlaffzimmer vor 2,5 Jahren durch neue Farbe durchgeführt.

Desweiteren wurde nun in der Küche komplett die Tapette entfernt da dort teilweise Flüssigrauhfaser angebracht wahr.

Meine Frage:
Muss nun auch in den Restlichen Räumen die Tapette entfernt werden?






Auszug aus dem Mietvertrag:

§16.4.a
der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von inen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.
Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Die zeitfolge beträgt im allgemeinen:
bei Küchen, Bädern und Duschen - 3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten - 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen - 7 Jahre
Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen.
Die Zeitfolge hierfür beträgt im allgemeinen 3 Jahre.

§16.4.b
der Mieter ist acuh bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach §16 Ziff.4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.

§16.4.c
bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzen Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den BEtrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnosses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.

§16.4.e
der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.



§27 Sonstige Vereinbarungen (schriftlich eingetragen:)
Beim Auszug muß der Mieter alle Tapeten ablösen und entsorgen
Die Wohnung wurde renoviert übergeben
15. Juni 2012 | 21:32

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle Tapeten zu beseitigen, ist regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.4.2006 - VIII ZR 109/05; Urteil vom 5.4.2006 - VIII ZR 152/05). Dies gelte zumindest dann, wenn nach dem Wortlaut der Klausel der Mieter verpflichtet wird, auch möglicherweise gerade erst im Rahmen von laufenden Schönheitsreparaturen erneuerte Tapeten wieder zu entfernen. Für eine so weitgehende Verpflichtung bestehe kein rechtfertigendes Interesse des Vermieters. Der Mieter werde durch eine solche Klausel in einem übermäßigen, gemäß § 307 BGB unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belastet, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird.

Die von Ihnen zitierte Klausel verpflichtet Sie dem Wortlaut nach zur Entfernung aller Tapeten bei Auszug, ohne weitere Einschränkung bezüglich Dauer des Mietverhältnisses und Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen und dürfte nach den oben genannten Maßstäben daher unwirksam sein, so dass der Vermieter eine Pflicht zur Entfernung der Tapeten hieraus nicht ableiten kann.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich hierbei um eine Individualvereinbarung handeln würde. In den Formularvertrag handschriftlich eingefügte Daten stellen jedoch regelmäßig keine individuelle Vereinbarung dar, sondern sind Bestandteil des Formularmietvertrags. Um eine Individualvereinbarung handelt es sich nur, wenn die einzelnen Inhalte des Mietvertrags nicht einseitig gestellt, sondern von den Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Unter Aushandeln versteht man, dass der Vermieter den Inhalt des Vertrags ernsthaft zur Disposition stellt und dem Mieter die reale Möglichkeit einräumt, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Wurde die Klausel aber nicht individuell ausgehandelt, sondern einseitig vorgegeben, wäre sie wie bereits ausgeführt unwirksam.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2012 | 16:33

Guten Tag,

erstmal vielen Dank für ihre Antwort. Verstehe ich es Richtig das ich gegenüber meinem Vermieter von einem Summierungseffekt sprechen kann umd das entfernen der Tapette zu verweigern?


mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2012 | 16:40

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Wenn Ihr Vermieter aufgrund der Klausel eine Entfernung der Tapeten verlangen sollte, können Sie auf die oben genannten Urteile verweisen, wonach eine solche uneingeschränkte Klausel dem Mieter in unzulässigem Umfang Renovierungsarbeiten auferlegt und daher unwirksam und nicht verpflichtend für den Mieter ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. Juni 2012 | 16:46

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