15. Juni 2012
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21:32
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle Tapeten zu beseitigen, ist regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.4.2006 - VIII ZR 109/05; Urteil vom 5.4.2006 - VIII ZR 152/05). Dies gelte zumindest dann, wenn nach dem Wortlaut der Klausel der Mieter verpflichtet wird, auch möglicherweise gerade erst im Rahmen von laufenden Schönheitsreparaturen erneuerte Tapeten wieder zu entfernen. Für eine so weitgehende Verpflichtung bestehe kein rechtfertigendes Interesse des Vermieters. Der Mieter werde durch eine solche Klausel in einem übermäßigen, gemäß § 307 BGB unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belastet, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird.
Die von Ihnen zitierte Klausel verpflichtet Sie dem Wortlaut nach zur Entfernung aller Tapeten bei Auszug, ohne weitere Einschränkung bezüglich Dauer des Mietverhältnisses und Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen und dürfte nach den oben genannten Maßstäben daher unwirksam sein, so dass der Vermieter eine Pflicht zur Entfernung der Tapeten hieraus nicht ableiten kann.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich hierbei um eine Individualvereinbarung handeln würde. In den Formularvertrag handschriftlich eingefügte Daten stellen jedoch regelmäßig keine individuelle Vereinbarung dar, sondern sind Bestandteil des Formularmietvertrags. Um eine Individualvereinbarung handelt es sich nur, wenn die einzelnen Inhalte des Mietvertrags nicht einseitig gestellt, sondern von den Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Unter Aushandeln versteht man, dass der Vermieter den Inhalt des Vertrags ernsthaft zur Disposition stellt und dem Mieter die reale Möglichkeit einräumt, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Wurde die Klausel aber nicht individuell ausgehandelt, sondern einseitig vorgegeben, wäre sie wie bereits ausgeführt unwirksam.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
18. Juni 2012 | 16:33
Guten Tag,
erstmal vielen Dank für ihre Antwort. Verstehe ich es Richtig das ich gegenüber meinem Vermieter von einem Summierungseffekt sprechen kann umd das entfernen der Tapette zu verweigern?
mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Juni 2012 | 16:40
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn Ihr Vermieter aufgrund der Klausel eine Entfernung der Tapeten verlangen sollte, können Sie auf die oben genannten Urteile verweisen, wonach eine solche uneingeschränkte Klausel dem Mieter in unzulässigem Umfang Renovierungsarbeiten auferlegt und daher unwirksam und nicht verpflichtend für den Mieter ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen