Sehr geehrter Fragesteller,
die mündliche Vereinbarung über den teilweisen Verzicht auf den Monatsmietzins ist zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter wirksam zustande gekommen, da derartige Absprachen nicht der Schriftform bedürfen und Verträge auch mündlich geschlossen werden können. Dass Sie diese Vereinbarung nicht schriftlich haben, könnte Ihnen allerdings insofern zum Nachteil gereichen, als Sie dafür in der Beweislast stehen. Ich vermute, dass Ihr Vermieter nunmehr nichts mehr von einer solchen Vereinbarung wissen will, so dass die Erfolgsprognose für Sie leider eher negativ ausfallen dürfte und Ihnen grundsätzlich zur Zahlung anzuraten wäre. Die Tatsache, dass es nach der Wohnungsübergabe am 13.04.14 keine Beanstandungen vom Vermieter gab und auch die Kaution überwiesen wurde, dürfte nicht etwa eine Bestätigung Ihrer Vereinbarung darstellen. Sollte sich Ihr Vermieter wider Erwarten an die damalige Vereinbarung erinnern und Ihnen dies (im Idealfall unter Zeugen) auch bestätigen, so wäre die Tatsache, dass er erst für dem 01.06.2014 einen Nachmieter finden konnte, kein Grund, die Vereinbarung etwa als unwirksam anzusehen oder davon zurückzutreten o.Ä. - soweit dies nicht etwa so vereinbart war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt