27. Juli 2015
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15:59
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
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E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Vermieterin dürfte bedauerlicherweise Recht behalten. Grund hierfür ist, dass die von Ihnen ausgesprochene Kündigung unwirksam sein dürfte.
Gemäß § 568 Abs.1 BGB bedarf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses der sog. Schriftform. § 126 BGB wiederum regelt, wann die Schriftform eingehalten ist. Danach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden.
Auch wenn eine handschriftliche Unterschrift eingescannt und per E-Mail übersandt wird, enthält bereits das elektronisch vorhandene Dokument nicht mehr die Originalunterschrift. Diese findet sich allein auf dem unterschriebenen Papier wieder. Die Schriftform wird demnach also nur gewahrt, wenn dem Vermieter die Kündigung mit der handschriftlichen Originalunterschrift auch zugeht.
Folglich dürfte das Mietverhältnis noch ungekündigt sein. Aus diesem Grund schulden Sie auch weiterhin die monatliche Miete und zwar auch über den Oktober hinaus, wenn Sie das Mietverhältnis nicht bis spätestens am 03.08.2015 (wirksam) zum 31.10.2015 kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mikio Frischhut