Mietvertrag nachträglich abgeändert

30. August 2015 11:45 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,

Ende Juli 2015 habe ich meinen Mietvertrag unterschrieben. Besichtigung, Vertragsabschluss sowie Kommunikation läuft über den Hausverwalter, den Vermieter selbst kenne ich nicht.

Ich erhielt etwa ein, zwei Wochen später die Nachricht, der Mietvertrag sei nun auch vom Vermieter unterschrieben.

Nach mehrfacher Anforderung des Vertrags teilte der Hausverwalter mir letzte Woche mit, dass er den Vertrag erst dann herausgebe, wenn ich die Kaution überwiesen habe.

Daraufhin sagte ich ihm, dass ich kurz vor Einzug die volle Kautionshöhe überweisen werde, aber natürlich zunächst den schriftlichen Vertrag in Händen halten möchte. In diesem ist auch die Kautionshöhe geregelt.

Der Verwalter meinte dann, es wird aber keine Wohnungsschlüssel geben bei der Übergabe am 24.09.2015, wenn die Kaution bis dahin nicht auf dem Konto sei.

Im Anschluss an dieses Telefonat erhielt ich per Email den Mietvertrag:
Dieser - von Mieter und Vermieter bereits unterschriebene - Vertrag wurde händisch vom Verwalter geändert mit dem Passus, dass die Kaution über xxx EUR bis zum 15.09.2015 zu überweisen sei.

Meine Frage:
Es handelt sich m.E. um eine nicht legitime Zurückhaltung des Vertrags (das Original liegt mir nach wie vor nicht vor). Zudem sehe ich hier eine Dokumentenfälschung sowie ein unrechtmäßiges Vorgehen.

Kann ich von diesem Vertrag zurück treten bzw. welche Möglichkeiten habe ich?

Vielen Dank vorab und freundliche Grüße.
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ein Rücktrittsrecht wegen Nichtaushändigung des bereits unterzeichneten Originalvertrages gibt es nicht. Mietverträge können auch mündlich geschlossen werden und sind daher auch ohne Aushändigung des Vertrages wirksam. Der Mietvertrag hat somit lediglich eine beweisrechtliche Funktion und dafür reicht eine Kopie vollkommen aus.

Die von dem Hausverwalter nachträglich vorgenommene „Ergänzung" ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn es eine solche Vereinbarung tatsächlich bereits in dem Vertrag bei Unterzeichnung gegeben hätte, wäre diese Vereinbarung unwirksam. Gemäß § 551 Abs. 2 BGB können Sie die Kaution in drei gleichen Raten leisten. Die erste Zahlung ist bei Mietbeginn, die beiden anderen zusammen mit der zweiten und dritten Monatsmiete fällig. Eine zu Ihrem Nachteil abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB).

Sollte Ihnen der Zutritt zu der Wohnung verwehrt werden, da Sie die Kaution nicht vorab geleistet haben, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig. Die Kaution stellt nämlich keine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung dar. Darüber hinaus können Sie dann den Mietvertrag fristlos kündigen, da Ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...