Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ein Rücktrittsrecht wegen Nichtaushändigung des bereits unterzeichneten Originalvertrages gibt es nicht. Mietverträge können auch mündlich geschlossen werden und sind daher auch ohne Aushändigung des Vertrages wirksam. Der Mietvertrag hat somit lediglich eine beweisrechtliche Funktion und dafür reicht eine Kopie vollkommen aus.
Die von dem Hausverwalter nachträglich vorgenommene „Ergänzung" ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn es eine solche Vereinbarung tatsächlich bereits in dem Vertrag bei Unterzeichnung gegeben hätte, wäre diese Vereinbarung unwirksam. Gemäß § 551 Abs. 2 BGB können Sie die Kaution in drei gleichen Raten leisten. Die erste Zahlung ist bei Mietbeginn, die beiden anderen zusammen mit der zweiten und dritten Monatsmiete fällig. Eine zu Ihrem Nachteil abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB).
Sollte Ihnen der Zutritt zu der Wohnung verwehrt werden, da Sie die Kaution nicht vorab geleistet haben, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig. Die Kaution stellt nämlich keine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung dar. Darüber hinaus können Sie dann den Mietvertrag fristlos kündigen, da Ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ein Rücktrittsrecht wegen Nichtaushändigung des bereits unterzeichneten Originalvertrages gibt es nicht. Mietverträge können auch mündlich geschlossen werden und sind daher auch ohne Aushändigung des Vertrages wirksam. Der Mietvertrag hat somit lediglich eine beweisrechtliche Funktion und dafür reicht eine Kopie vollkommen aus.
Die von dem Hausverwalter nachträglich vorgenommene „Ergänzung" ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn es eine solche Vereinbarung tatsächlich bereits in dem Vertrag bei Unterzeichnung gegeben hätte, wäre diese Vereinbarung unwirksam. Gemäß § 551 Abs. 2 BGB können Sie die Kaution in drei gleichen Raten leisten. Die erste Zahlung ist bei Mietbeginn, die beiden anderen zusammen mit der zweiten und dritten Monatsmiete fällig. Eine zu Ihrem Nachteil abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB).
Sollte Ihnen der Zutritt zu der Wohnung verwehrt werden, da Sie die Kaution nicht vorab geleistet haben, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig. Die Kaution stellt nämlich keine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung dar. Darüber hinaus können Sie dann den Mietvertrag fristlos kündigen, da Ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt