2. März 2023
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14:13
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung können Sie den Mietvertrag unterzeichnen.
Die Befristung bis zum 30.06.2027 ist rechtlich zulässig, da es auch ausreichend und damit ordnungsgemäß begründet worden ist.
Das Mietverhältnis würde also ohne besondere Kündigung am 30.06.2027 enden.
Sie als Mieter haben aber zusätzlich das Recht, den Mietvertrag ab dem 31.03.2025 mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen. Auch das ist rechtlich zulässig, da dieser befristete Kündigungsverzicht möglich ist.
Aber diese vorzeitige Beendigung bedarf dann eben ausdrücklich der Mieterkündigung. Kündigen Sie nicht, bleibt es beim Mietverhältnis bis zum 30.06.2027, ohne dass es einer besonderen Verlängerung bedarf.
Und Sie haben die rechtliche Möglichkeit, in der Zeit vom 31.03.2025 bis 30.06.2027 dann stets mit der dreimonatigen Kündigungsfrist das Mietverhältnis zu beenden.
Daher steht dieser Passus einem Mietvertrag nicht im Wege, da es auch Ihren Wünschen dann so entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg