Mietvertrag mit Befristung und Begründung

2. März 2023 13:26 |
Preis: 130,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren ,

wir möchten ein ziemlich teures Haus in Berlin mieten und uns ist es wichtig nach 2 Jahren die Möglichkeit auf Kündigung zu haben, oder eben zu verlängern. Allerdings nicht länger als bis zum Jahr 2027, dann möchte der Besitzer rein.
Da wir nicht wissen, wie lange wir brauchen werden um etwas zu kaufen.

Jetzt steht in unserem Vertag :

§ 2 Mietzeit und Kündigung
2.1 Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2023 und endet am 30.06.2027.
Die vereinbarte Befristung beruht auf der Tatsache, dass der Vermieter plant, das Gebäude nach Beendigung des Mietvertrages umfassend zu modernisieren und dabei Maßnahmen durchzuführen, die im bewohnten Zustand nicht durchführbar sind und die der Mieter nicht dulden müsste. Insbesondere ist geplant, das Dach zu dämmen, mit einer neuen Dachhaut zu versehen, die ungedämmte Bodenplatte im nicht unterkellerten Bereich zu dämmen und den Keller in den Garten zu erweitern. Ferner ist die Erweiterung des Wohnraums durch Ausbau des Spitzbodens geplant sowie Grundrissänderungen im Bestand, eine umfassende energetische Sanierung mit Schaffung einer Fußbodenheizung und Erneuerung aller Fußböden im gesamten Haus, Dämmung der Fassade, Modernisierung aller Fenster.
Dem Mieter wird auf dessen Wunsch hin die Möglichkeit eingeräumt, das Mietverhältnis außerhalb der vereinbarten Festmietzeit ordentlich mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 BGB zu kündigen. Von diesem Recht darf der Mieter erstmals nach 2 vollen Mietjahren Gebrauch machen, so dass die Kündigung frühestens am 31.3.2025 mit Wirkung zum 30.06.2025 zulässig ist.
2.2 Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadensersatz nur fordern, wenn dem Vermieter wegen der nicht rechtzeitigen Bezugsfertigkeit oder Räumung der Mietsache durch den Vormieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Recht des Mieters zur Mietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleiben unberührt.

Sollten wir etwas dabei beachten? Können wir den Vertag so unterschreiben ohne Problem bei Auszug nach 2 Jahren und den 3 Monaten?

Liebe Grüße und Danke im Vorraus
2. März 2023 | 14:13

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung können Sie den Mietvertrag unterzeichnen.


Die Befristung bis zum 30.06.2027 ist rechtlich zulässig, da es auch ausreichend und damit ordnungsgemäß begründet worden ist.


Das Mietverhältnis würde also ohne besondere Kündigung am 30.06.2027 enden.



Sie als Mieter haben aber zusätzlich das Recht, den Mietvertrag ab dem 31.03.2025 mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen. Auch das ist rechtlich zulässig, da dieser befristete Kündigungsverzicht möglich ist.


Aber diese vorzeitige Beendigung bedarf dann eben ausdrücklich der Mieterkündigung. Kündigen Sie nicht, bleibt es beim Mietverhältnis bis zum 30.06.2027, ohne dass es einer besonderen Verlängerung bedarf.

Und Sie haben die rechtliche Möglichkeit, in der Zeit vom 31.03.2025 bis 30.06.2027 dann stets mit der dreimonatigen Kündigungsfrist das Mietverhältnis zu beenden.


Daher steht dieser Passus einem Mietvertrag nicht im Wege, da es auch Ihren Wünschen dann so entspricht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg



ANTWORT VON

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