25. Juni 2023
|
18:59
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Da zwei Mieter den Vertrag unterzeichnet haben, können auch nur diese beiden den Vertrag kündigen.
Will nun die Mieterin aus dem Vertrag entlassen werden, geht das
entweder nur, wenn der Bekannte auch kündigt,
oder ein dreiseitiger Vertrag zwischen Ihnen und den beiden Mietern geschlossen wird.
[b]In diesen beiden Fällen kann der Bekannte also nicht gegen Ihren Willen alleiniger Mieter werden.[/b] Die Mieterin hat keinen Anspruch auf alleinige Entlassung aus dem Vertrag.
Die Mieterin könnte aber ausziehen und der Mit-Mieter/Bekannte einziehen, ohne dass sich etwas am Vertrag ändert. Dagegen könnten Sie nichts tun. Die Mieterin wird aber nicht formal Mieterin bleiben wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25. Juni 2023 | 21:57
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Dreiseitiger Vertrag heißt, ich stimme einer Entlassung der Mieterin aus dem Mietvertrag zu und stimme der Fortführung des Vertrages durch den Mitmieter zu?
Kann ich die Vertragsmodalitäten wie z.B. Nettokaltmiete neu ansetzen oder müssen die Modalitäten 1:1 aus dem Bestandsvertrag übernommen werden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Juni 2023 | 23:20
Sehr geehrter Ratssuchender,
ja, richtig.
Es ist praktisch eine Neuvermietung.
Die Konditionen müssen nicht 1:1 übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt