18. September 2012
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12:50
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klausel § 15 zu den Schönheitsreparaturen dürften schon unwirksam sein. Die Formulierung "im Allgemeinen" hilft hier auch nicht wieter und macht die Klausel nicht wirksam.
Davon aber abgesehen, haben Sie lediglich einen recht kurzen Zeitraum in der Wohnung gelebt, sodass die Frist zur Renovierung noch gar nicht erreicht ist.
Es müssen nur Schäden behoben - also die Bohrlöcher verschlossen und die Wohnung besenrein zurückgegeben werden.
Auch die farbigen Wände müssen nur dann geweißt werden, wenn die Farben sehr krass wirkend sind. Da ich dies dem Sachverhalt nicht entnehmen kann, müssen auch die farbigen Stellen nicht überstrichen werden.
Im Ergebnis besteht hier keine Renovierungspflicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
18. September 2012 | 13:03
Vielen Dank für ihre tolle und schnelle Antwort.
Kann ich also zu meiner Vermieterin sagen, das ich nur ausbessere?
Ich habe versucht mal zu Googlen um ihr das schwarz auf weiß zu zeigen, leider nur allgemeine sachen gefunden.
Liebe Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. September 2012 | 13:21
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie berufen sich auf meine Antwort und teilen mit, dass eine Renovierung nicht erforderlich ist, da die Klausel unwirksam ist UND nach einem Jahr keine Erforderlichkeit gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen