Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Umlage der Hausreinigung laut Ihrem Mietvertrag meines Erachtens nicht möglich, da Sie mit dem Vermieter vereinbart haben, dass die Hausreinigung in Eigenleistung erfolgt.
Allerdings verweisen Sie darauf, dass es eine Anlage zum Mietvertrag gibt, wonach Beschlüss der Eigentümergemeinschaft usw. für die Mieter verbindlich sind. Sofern diese Anlage bei Abschluss des Mietvertrages Bestandteil des Mietvertrages wurde, ist meines Erachtens auch die Umlage der Hausreinigungskosten rechtmäßig.
Diese hat, sofern es im Mietvertrag keine andere Festsetzung gibt, nach der Wohnfläche zu erfolgen. Dieser Verteilerschlüssel ist gemäß § 556 a Abs. 1 BGB der gesetzliche Verteilerschlüssel, wenn nicht Abweichendes vereinbart wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Türk,
vielen Dank für die Antwort und die Ergänzung.
Worauf stütz sich diese Aussage? Gibt es hierzu ein Urteil?
Mit herzlichen Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Es gibt z.B. ein Urteil des Amtsgerichts Schorndorf, Urteil v.5.7.2012, Az. 6 C 1166/11.
Danach ist eine Klausel im Mietvertrag, welche die WEG – Beschlüsse auch auf das Mietverhältnis ausdehnt, nicht wirksam.
Dies ist darin begründet, dass die Mehrheitsbeschlüsse der WEG sich unabhängig von etwaigen Verweisen des Mieters auf ordnungsgemäßes Verhalten, ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, etc. auf das Mietverhältnis durchschlagen würden. Dies sei dem Mieter unzumutbar.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin
ich muss nach nochmaliger Prüfung meine Antwort berichtigen.
Was WEG - Beschlüsse angeht, so gelten diese zwischen WEG und Eigentümer(hier: Vermieter). Den Mieter betreffen diese nur mittelbar, sind insofern nicht verbindlich.
Der Vermieter kann den Mieter aufgrund von WEG-Beschlüssen während der laufenden Mietzeit nicht unmittelbar in Anspruch nehmen.
Insofern gilt für Ihren Fall folgendes:
Sie haben mit IHrem Mietvertrag die Hausreinigung in Eigenregie vereinbart. Insofern gilt der neue WEG - Beschluss zwar gegenüber Ihrem Vermieter. Er ist jedoch nicht durch Ihren Vermieter Ihnen gegenüber durchsetzbar. Sie sollten also die Nachforderung wegen Hausreinigung zurückweisen.
Ich bitte, die zunächst fehlerhafte Antwort zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin