Mietrecht // Auszug und Schönheitsreparatur

4. März 2015 19:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Auszug aus der Wohnung, gibt es nun leider verschiedene Differenzen mit dem Vermieter. Unter anderem ist er mit dem Renovierungszustand der Türen nicht einverstanden. Hierbei ist zu sagen, dass ich in der Wohnung 3 Jahre lang ca 4 Tage die Woche gelebt habe und diese generell in einem sehr guten Zustand ist.

Nun gibt es folgenden Sachverhalt. Der Mietvertrag beinhaltet bereits die neuen Klauseln zu Schönheitsreparaturen etc., allerdings hat mein Vermieter handschriftlich folgendes hinzugefügt:

"Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung bzgl. der Tapeten in Raufaserweiß und bzgl der Türen in seidenmattweiß gestrichen zu übergeben."

Hiermit sind m.E.n. sowohl die Bedingung der starren Frist als auch die Einschränkung der Farbwahl gegeben.

Sehe ich dies richtig oder ist diese Klausel zulässig?

Zudem sind sowohl auf dem Balkon wie auch an der Wohnungstür aussen Kratzer, welche der Vermieter nun auf meine Kosten streichen lassen möchte. Bin ich dafür zuständig / verantwortlich?

Danke für Ihre Antwort!

4. März 2015 | 20:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

eine solche Klausel ist grundsätzlich nicht zulässig,

allerdings müsste die handschriftliche Klausel zum einen "vorformuliert" und darf nicht zwischen Ihnen beiden ausgehandelt und beispielsweise beidseitig noch einmal unterschrieben worden sein. Vorformuliert bedeutet, dass Sie keinen Einfluss auf die Klausel gehabt hatten.

Hier kommt es dann eventuell noch auf Zeugen an, wobei die Gerichte sehr mieterfreundlich enscheiden.

Eine Garantie kann ich Ihnen allerdings nicht geben, dass ein Gericht diese Klausel ebenfalls als unwirksam sieht, weil sie eben handschriftlich hinzugefügt worden war. Allerdings wird dieses in der Rechtsprechung dennoch oft als "vorformuliert" behandelt, wenn die Klausel für den Mieter lediglich Pflichten begründet werden, wie es auch hier der Fall ist.

Bei den Kratzern kommt es darauf an. Solange diese noch im Rahmen eines üblichen Gebrauchs auftreten können, bräuchten Sie auch dann keine Kosten zu übernehmen, wenn die o.g. Klausel als unwirksam erachtet wird, wofür wie bereits gesagt einiges spricht.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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