4. März 2015
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20:37
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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eine solche Klausel ist grundsätzlich nicht zulässig,
allerdings müsste die handschriftliche Klausel zum einen "vorformuliert" und darf nicht zwischen Ihnen beiden ausgehandelt und beispielsweise beidseitig noch einmal unterschrieben worden sein. Vorformuliert bedeutet, dass Sie keinen Einfluss auf die Klausel gehabt hatten.
Hier kommt es dann eventuell noch auf Zeugen an, wobei die Gerichte sehr mieterfreundlich enscheiden.
Eine Garantie kann ich Ihnen allerdings nicht geben, dass ein Gericht diese Klausel ebenfalls als unwirksam sieht, weil sie eben handschriftlich hinzugefügt worden war. Allerdings wird dieses in der Rechtsprechung dennoch oft als "vorformuliert" behandelt, wenn die Klausel für den Mieter lediglich Pflichten begründet werden, wie es auch hier der Fall ist.
Bei den Kratzern kommt es darauf an. Solange diese noch im Rahmen eines üblichen Gebrauchs auftreten können, bräuchten Sie auch dann keine Kosten zu übernehmen, wenn die o.g. Klausel als unwirksam erachtet wird, wofür wie bereits gesagt einiges spricht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt