6. Oktober 2006
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17:56
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich sind zunächst nur die Nebenkosten durch den Mieter zu begleichen, die im Mietvertrag wirksam auf den Mieter umgelegt wurden. Dabei sind die Grundsteuer sowie die Gebäudeversicherung grundsätzlich umlagefähig nach § 2 Nr. 1 und Nr. 13 der Betriebskostenverordnung. Entscheidend ist aber, ob dies im Mietvertrag so geschehen ist.
Ist die Umlage der Grundsteuer sowie der Gebäudeversicherung auf den Mieter vereinbart, ist über die Nebenkosten gem. § 556 BGB abzurechnen, wobei ich davon ausgehe, dass Sie – wie zumeist - monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten leisten. Andernfalls nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Gem. § 556 III BGB ist über die Vorauszahlung für Betriebskosten durch den Vermieter jährlich, spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn er hat diese Verspätung nicht zu vertreten. Des weiteren ist der Vermieter zu Teilabrechnungen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Da es sich nach Ihren Angaben vorliegend um die Abrechnung für 2006 (?) handelt, ist der Vermieter daher noch berechtigt, die Nachforderung für die Gebäudeversicherung und Grundsteuer 2006 geltend zu machen. (Sollte es sich um die des Jahres 2005 handeln, wären die 12 Monate ebenfalls noch nicht abgelaufen; anders bei 2004.)
Insgesamt gilt § 556 BGB, den ich Ihnen zur Ihrer Information unten angefügt habe. Beachten Sie auch dort die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Mieterrüge in § 556 III S. 5 BGB.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne können Sie mich auch mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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§ 556 BGB
Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht