Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Fäkalien von Ratten stellen einen Mangel an der Mietwohnung dar und müssen durch den Vermieter beseitigt werden. Solange dieser Mangel besteht, steht Ihnen jedoch ein Recht zur Minderung zu. Leider habe ich kein vergleichbares Urteil gefunden, da es ein eher ungewöhnlicher Mietmangel ist. Die Minderung dürfte hier jedoch mit max. 10 % anzusetzen sein. Vergleichbare Urteile, die sich mit Rattenbefall beschäftigen setzen zwischen 2 % und 10 % Mietminderung an. Beispiele: Ratten an Mülltonnen, 2 % Minderung (LG Berlin, GE 2000, 345); Ratten auf dem Balkon, 5 % (AG Köln, ZMR 2004, 594); Ratten auf dem Hof, 10 % (AG Aachen, WM 2000, 379).
Wenn es sich bei dem Fleck lediglich um eine visuelle Beeinträchtigung handelt, würde ich die Minderung eher im unteren Bereich (ca. 5 %) ansetzen. Geht mit den Fäkalien auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung einher, würde ich eher um 10 % mindern.
Eine nachträgliche Minderung ist ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige möglich. Hintergrund ist, daß nach dem Gesetzeswortlaut (§ 536 BGB) der Mietzins gemindert “ist”. Sie haben daher durch die Bezahlung des vollen Mietzinses quasi zu viel bezahlt und daher einen Rückforderungsanspruch.
Eine Kündigung droht nicht, solange Sie die Miete angemessen mindern. Sie geraten für den geminderten Betrag nicht in Zahlungsrückstand, da Sie nur zur Zahlung einer geminderten Miete verpflichtet sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Fäkalien von Ratten stellen einen Mangel an der Mietwohnung dar und müssen durch den Vermieter beseitigt werden. Solange dieser Mangel besteht, steht Ihnen jedoch ein Recht zur Minderung zu. Leider habe ich kein vergleichbares Urteil gefunden, da es ein eher ungewöhnlicher Mietmangel ist. Die Minderung dürfte hier jedoch mit max. 10 % anzusetzen sein. Vergleichbare Urteile, die sich mit Rattenbefall beschäftigen setzen zwischen 2 % und 10 % Mietminderung an. Beispiele: Ratten an Mülltonnen, 2 % Minderung (LG Berlin, GE 2000, 345); Ratten auf dem Balkon, 5 % (AG Köln, ZMR 2004, 594); Ratten auf dem Hof, 10 % (AG Aachen, WM 2000, 379).
Wenn es sich bei dem Fleck lediglich um eine visuelle Beeinträchtigung handelt, würde ich die Minderung eher im unteren Bereich (ca. 5 %) ansetzen. Geht mit den Fäkalien auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung einher, würde ich eher um 10 % mindern.
Eine nachträgliche Minderung ist ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige möglich. Hintergrund ist, daß nach dem Gesetzeswortlaut (§ 536 BGB) der Mietzins gemindert “ist”. Sie haben daher durch die Bezahlung des vollen Mietzinses quasi zu viel bezahlt und daher einen Rückforderungsanspruch.
Eine Kündigung droht nicht, solange Sie die Miete angemessen mindern. Sie geraten für den geminderten Betrag nicht in Zahlungsrückstand, da Sie nur zur Zahlung einer geminderten Miete verpflichtet sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -