vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ja, das von Ihnen geschilderte Verhalten KANN zu einer Mietminderung berechtigen und Schadensersatzansprüche aufgrund eines nunmehr erforderlichen Umzuges, wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens am Mietverhältnis, begründen.
§ 543 Abs. 1 BGB gibt jeder Partei das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund. "Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann" (§ 543 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Es kommt also grundsätzlich entscheidend darauf an, warum der Vermieter sich wie geschildert verhält. Obwohl das von Ihnen geschilderte Verhalten teilweise nur schwer oder kaum zu rechtfertigen sein wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn "dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).
Beachten Sie aber, dass eine fristlose Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraussetzt (§ 543 Abs. 3 BGB).
Als Urteile kann ich Ihnen benennen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 06.05.2010, Az: 15 C 241/09 (Außerordentliche fristlose Kündigung ohne Abmahnung; zulässig bei Beleidigung und Bedrohung von Mitmietern)
LG Berlin, Urt. v. 06.10.2009, Az: 65 S 121/09 (Schmerzensgeldanspruch KANN begründet sein bei Beleidigungen durch die Hausverwaltung)
AG Neukölln, Urt. v. 22.04.2009, Az: 16 C 481/08 (Die Beleidigung und Bedrohung des Hausmeisters [durch einen Mieter] ist ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt)
LG Berlin, Beschl. v. 18.11.2008, Az: 67 T 134/08 (fristlose Kündigung bei Beleidigung des Vermieters)
OLG Köln, Beschluss v. 06.02.2006, Az: 16 Wx 197/05 (Ist ein Mieter eines Wohnungseigentümers regelmäßig beleidigendem, bedrohendem und aggressivem Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers ausgesetzt, kann er die Miete mindern und ggf. auch das Mietverhältnis außerordentlich kündigen)
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Beachten Sie bitte auch, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Mmmh,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Die zitierten Entscheidungen waren mir geläufig. Es ging präzise um die Frage, ob eine Entscheidung aufgrund des Verhaltens des Vermieters bekannt ist bzw. ob diese Entscheidungen vorbehaltlos übertragbar sind.
Fristlose Kündigung geht derzeit leider nicht. Sonst hätten die drei Strafanzeigen unter Darstellung falscher Sachverhalte schon ausgereicht.
Gerne nehme ich Stellung zu Ihrer Nachfrage.
Die genannten Urteile sind meines Erachtens vorbehaltlos übertragbar auf eine Kündigung durch den Mieter.
Im Übrigen kann ich als Urteile, die zu einer fristlosen Kündigung wegen Fehlverhaltens des Vermieters, geführt haben benennen:
KG Berlin, Beschluss v. 02.04.2009, Az: 12 U 118/08 ( Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses durch den Mieter aus wichtigem Grund wegen Verhaltens des Geschäftsführers des Vermieters - Auswechseln von Schlössern, Strafanzeige gegen Mieter). Das Urteil ist meines Erachtens auf Wohnraummiete übertragbar.
BGH, Urteil v. 29.04.2009, Az: VIII ZR 142/08 (Fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages [durch Mieter] wegen Nichtgewährung des Gebrauchs)
Ich weiß nicht, woher Sie die Information haben, dass eine "fristlose Kündigung derzeit nicht gehe". Letztlich kann nämlich nur das zuständige Gericht darüber befinden, ob eine fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen worden ist oder nicht.
Das von Ihnen geschilderte Benehmen des Vermieters spricht erheblich für die Annahme von "wichtigen Gründen" im Sinne des § 543 BGB, sodass eine fristlose Kündigung durchaus in Betracht kommt.