Mietminderung nur bei Freigabe der Wohngebäuderversicherung?

| 17. Mai 2025 12:58 |
Preis: 39,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin Mieter einer Wohnung, in der nachweislich ein Feuchtigkeitsschaden durch einen Baumangel entstanden ist. In der Folge kam es auch zu einem Schimmelschaden. Ich habe meinen Vermieter schriftlich über den Schaden informiert und ihm eine Frist gesetzt, um den Mangel zu beheben. Diese Frist ist jedoch verstrichen, ohne dass der Schaden vollständig behoben wurde.

Zum Jahreswechsel hatte ich ein zufälliges Gespräch mit meinem Vermieter. Dabei habe ich angesprochen, dass ich mir eine Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten wünsche. Er meinte daraufhin sinngemäß, dass das nur möglich sei, wenn seine Wohngebäudeversicherung dies "freigibt" oder zusagt. Einige Wochen später war ein Gutachter der Versicherung bei mir in der Wohnung, um den Schaden aufzunehmen. Auch dieser sagte sinngemäß, dass ein Ersatz für mich als Mieter wohl nur dann in Frage komme, wenn der Schaden auch über die Versicherung abgedeckt ist.

Diese beiden Aussagen – vom Vermieter und vom Gutachter – haben bei mir den Eindruck erweckt, dass ich nur eine Entschädigung oder einen Ausgleich für den Mangel bekomme, wenn die Versicherung des Vermieters das auch genehmigt.

Nun bin ich mir rechtlich sehr unsicher, ob das überhaupt stimmt. Ich habe mittlerweile erfahren, dass mein Anliegen wohl unter den Begriff der „Mietminderung" fällt. Ich bin aber Laie und möchte daher ganz einfach wissen:

Kann ich nur dann eine Entschädigung bzw. eine Mietminderung geltend machen, wenn die Versicherung meines Vermieters dies übernimmt oder zustimmt? Eine kurze Antwort im Ja-Nein-Schema würde mir bereits genügen.

Für eine kurze Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,

der Fragesteller
17. Mai 2025 | 15:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Die kurze Antwort auf ihre Frage ist „Nein". Ein Anspruch auf Mietminderung ist nicht von der Zustimmung bzw. Freigabe der Versicherung abhängi.

Grundsätzlich haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel aufweist, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt.

Ein Feuchtigkeitsschaden und Schimmelbefall stellen in der Regel einen solchen Mangel dar, für den Sie grundsätzlich eine Mietminderung geltend machen können.

Wenn die Schimmelbildung auf einem Baumangel beruht – und nicht auf ihrem Verschulden wegen Lüften etc. – liegt die Schimmelbildung auch im Verantwortungsbereich des Vermieters.

Der Versicherer kann in dem Vertrag mit dem Vermieter mögliche Ausschlüsse von Leistungen vereinbaren.

Dies betrifft jedoch nicht ihr o.g. Recht auf Mietminderung, Sie können die Miete nach den o.g. Grundsätzen trotzdem mindern.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 18. Mai 2025 | 12:01

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