17. Mai 2025
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15:53
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die kurze Antwort auf ihre Frage ist „Nein". Ein Anspruch auf Mietminderung ist nicht von der Zustimmung bzw. Freigabe der Versicherung abhängi.
Grundsätzlich haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel aufweist, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt.
Ein Feuchtigkeitsschaden und Schimmelbefall stellen in der Regel einen solchen Mangel dar, für den Sie grundsätzlich eine Mietminderung geltend machen können.
Wenn die Schimmelbildung auf einem Baumangel beruht – und nicht auf ihrem Verschulden wegen Lüften etc. – liegt die Schimmelbildung auch im Verantwortungsbereich des Vermieters.
Der Versicherer kann in dem Vertrag mit dem Vermieter mögliche Ausschlüsse von Leistungen vereinbaren.
Dies betrifft jedoch nicht ihr o.g. Recht auf Mietminderung, Sie können die Miete nach den o.g. Grundsätzen trotzdem mindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt