10. Mai 2021
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23:57
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
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Ihre Fragen beantworte ich angesichts Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Mietminderung richtet sich nach dem Beginn eines Mietmangels, der den Wohnwert beeinträchtigt. Ich würde hier auf den Beginn der Trockungsarbeiten abstellen.
2.) Beim Mietmangel reicht die Mitteilung des Mangels, also auch die mündliche.
3.) Wenn Sie die Miete nicht unter Vorbehalt bezahlt haben, stößt die Rückforderung auf Bedenken und der Mietmangel greift nur für die künftige Zeit.
4.) Spätestens ab Trocknungsarbeiten sind großzügige Kürzungen drin, so auch das Landgericht Köln, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 S 176/11 mit einer Kürzungsquote von 80 Prozent.
5.) Bei den Zimmern braucht nicht differenziert zu werden, weil es auf die Beeinträchigung des Wohnwertes ankommt, was bei Ihnen wohl zweifelsfrei der Fall ist.
MFG
Fricke
RA