Mietkündigung Anfechtung - Ist eine Fristsetzung per WhatsApp bindend?

12. November 2020 11:54 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich bin Vermieter einer Wohnung und habe meinem Mieter fristlos sowie gleichzeitig fristgerecht gekündigt nachdem er 3 Monate die Miete schuldig war, seine Miete wurde in der Vergangenheit vom Jobcenter direkt an mich bezahlt.

Seine Mietrückstände wurden innerhalb einer Woche von einer dritten Person bezahlt was die fristlose Kündigung hinfällig machte. Soweit okay.

Er hat nun den einen Mieterschutzverein mit der Sache betreut um die fristgerechte Kündigung anzufechten. Der Mieterschutzverein argumentiert:

Meine fristgerechte Kündigung ist nicht gültig da ich seinerzeit bei Feststellung der Mietrückstände per WhatsApp eine Frist zur Begleichung der Mietschulden innerhalb von 2 Wochen eingeräumt hatte. Ich bin der Meinung ich muss mich weder an diese Frist halten, noch ist diese rechtlich bindend, da per WhatsApp verschickt.

Daher meine Frage wie dies rechtlich zu bewerten ist.
Moin,

jedenfalls sofern Sie selbst Whatsapp zur Kommunikation mit Ihrem Mieter wählen, dürften dort versandte Aufforderungen auch ohne Weiteres bindend sein. Etwas anderes würde nur für etwa Kündigungserklärungen gelten, da hier durch das Gesetz zwingend Schriftform vorgeschrieben ist.

Grundsätzlich können Sie bei erheblichem Mietrückstand, der hier nach Ihrer Schilderung ohne Zweifel vorlag, ordentlich kündigen, das sehen Sie richtig. Ausgangspunkt ist § 573 BGB. Das Festhalten am Mietverhältnis muss Ihnen unzumutbar geworden sein, was eine Einzelfallabwägung am konkreten Mietverhältnis bedeutet.

Auch das notwendige Verschulden des Mieters dürfte auf den ersten Blick vorliegen. Er hat auch für Dritte, wie etwa die Sozialbehörde, die Zahlung übernimmt. Der BGH hat entschieden, dass der Mieter sich ausdrücklich nicht darauf berufen kann, er habe die Nichtzahlung durch das Sozialamt nicht zu vertreten. Allerdings kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er die Rückstände nachträglich beglichen hat.

Inwieweit dann in Ihrer Zahlungsaufforderung (kam die vor oder nach der schriftlich versandten Kündigung?) tatsächlich eine Stundung zu sehen wäre, lässt sich erst anhand der konkreten Formulierung im Zusammenhang mit der Kündigung und ggf. dem Whatsapp-Verlauf seriös beurteilen. Generell gilt: Sicher kann man ggf. in diese Richtung argumentieren. Aus meiner Erfahrung sind die Schreiben der "Mietervereine" indes von regional sehr unterschiedlicher fachlicher Güte, die Argumentation natürlich stets einseitig interessengeleitet und die Ausführungen daher stets mit großer Vorsicht zu genießen.

Letztlich zeigt die Erfahrung, dass Gerichte im Schnitt bei der Auslegung von Erklärungen zu Gunsten der Mieter tendieren. Wenn Sie hier Ihre Interessen durchsetzen wollen, gilt daher wie stets: Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf.

Für ergänzende Infos und ggf. eine engagierte Vertretung stehe ich gern zur Verfügung.

Besten Gruß

Rechtsanwalt Wiese

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