Moin,
jedenfalls sofern Sie selbst Whatsapp zur Kommunikation mit Ihrem Mieter wählen, dürften dort versandte Aufforderungen auch ohne Weiteres bindend sein. Etwas anderes würde nur für etwa Kündigungserklärungen gelten, da hier durch das Gesetz zwingend Schriftform vorgeschrieben ist.
Grundsätzlich können Sie bei erheblichem Mietrückstand, der hier nach Ihrer Schilderung ohne Zweifel vorlag, ordentlich kündigen, das sehen Sie richtig. Ausgangspunkt ist § 573 BGB. Das Festhalten am Mietverhältnis muss Ihnen unzumutbar geworden sein, was eine Einzelfallabwägung am konkreten Mietverhältnis bedeutet.
Auch das notwendige Verschulden des Mieters dürfte auf den ersten Blick vorliegen. Er hat auch für Dritte, wie etwa die Sozialbehörde, die Zahlung übernimmt. Der BGH hat entschieden, dass der Mieter sich ausdrücklich nicht darauf berufen kann, er habe die Nichtzahlung durch das Sozialamt nicht zu vertreten. Allerdings kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er die Rückstände nachträglich beglichen hat.
Inwieweit dann in Ihrer Zahlungsaufforderung (kam die vor oder nach der schriftlich versandten Kündigung?) tatsächlich eine Stundung zu sehen wäre, lässt sich erst anhand der konkreten Formulierung im Zusammenhang mit der Kündigung und ggf. dem Whatsapp-Verlauf seriös beurteilen. Generell gilt: Sicher kann man ggf. in diese Richtung argumentieren. Aus meiner Erfahrung sind die Schreiben der "Mietervereine" indes von regional sehr unterschiedlicher fachlicher Güte, die Argumentation natürlich stets einseitig interessengeleitet und die Ausführungen daher stets mit großer Vorsicht zu genießen.
Letztlich zeigt die Erfahrung, dass Gerichte im Schnitt bei der Auslegung von Erklärungen zu Gunsten der Mieter tendieren. Wenn Sie hier Ihre Interessen durchsetzen wollen, gilt daher wie stets: Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf.
Für ergänzende Infos und ggf. eine engagierte Vertretung stehe ich gern zur Verfügung.
Besten Gruß
Rechtsanwalt Wiese
jedenfalls sofern Sie selbst Whatsapp zur Kommunikation mit Ihrem Mieter wählen, dürften dort versandte Aufforderungen auch ohne Weiteres bindend sein. Etwas anderes würde nur für etwa Kündigungserklärungen gelten, da hier durch das Gesetz zwingend Schriftform vorgeschrieben ist.
Grundsätzlich können Sie bei erheblichem Mietrückstand, der hier nach Ihrer Schilderung ohne Zweifel vorlag, ordentlich kündigen, das sehen Sie richtig. Ausgangspunkt ist § 573 BGB. Das Festhalten am Mietverhältnis muss Ihnen unzumutbar geworden sein, was eine Einzelfallabwägung am konkreten Mietverhältnis bedeutet.
Auch das notwendige Verschulden des Mieters dürfte auf den ersten Blick vorliegen. Er hat auch für Dritte, wie etwa die Sozialbehörde, die Zahlung übernimmt. Der BGH hat entschieden, dass der Mieter sich ausdrücklich nicht darauf berufen kann, er habe die Nichtzahlung durch das Sozialamt nicht zu vertreten. Allerdings kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er die Rückstände nachträglich beglichen hat.
Inwieweit dann in Ihrer Zahlungsaufforderung (kam die vor oder nach der schriftlich versandten Kündigung?) tatsächlich eine Stundung zu sehen wäre, lässt sich erst anhand der konkreten Formulierung im Zusammenhang mit der Kündigung und ggf. dem Whatsapp-Verlauf seriös beurteilen. Generell gilt: Sicher kann man ggf. in diese Richtung argumentieren. Aus meiner Erfahrung sind die Schreiben der "Mietervereine" indes von regional sehr unterschiedlicher fachlicher Güte, die Argumentation natürlich stets einseitig interessengeleitet und die Ausführungen daher stets mit großer Vorsicht zu genießen.
Letztlich zeigt die Erfahrung, dass Gerichte im Schnitt bei der Auslegung von Erklärungen zu Gunsten der Mieter tendieren. Wenn Sie hier Ihre Interessen durchsetzen wollen, gilt daher wie stets: Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf.
Für ergänzende Infos und ggf. eine engagierte Vertretung stehe ich gern zur Verfügung.
Besten Gruß
Rechtsanwalt Wiese