ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Das Vertragsverhältnis bestand ausschließlich zwischen Ihnen und Ihrer Mieterin. Ihnen gegenüber war diese verpflichtet Ihnen die Kaution zu zahlen.
Im Gegenzug dazu hat die Mieterin gegen Sie einen Rückzahlungsanspruch auf Auszahlung der Kaution bei beendeten Mietverhältnis sofern keine Aufrechnung Ihrerseits mit der Mietkaution erfolgt.
Der Sozialleistungsträger gewährte der Mieterin die entsprechende Sozialleistung. Ob diese letztendlich von der Mieterin abgetreten wurde lässt sich für mich nicht abschließend beantworten.
Sofern eine Abtretung zwischen Ihrer Mieterin und dem Sozialleistungsträger vorlag, muss das Sozialreferat gemäß § 407 Abs. 1 BGB die Zahlung an die bisherige Gläubigerin (Mieterin) gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass Sie Kenntnis von der Abtretung hatten.
Die Kenntnis, dass nur das Sozialreferat die Kaution geleistet hat reicht dabei nicht aus, Sie mussten auch Wissen, dass tatsächlich eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs vorlag.
Anderenfalls können Sie sich erfolgreich gegen das Sozialreferat einwenden, dass Sie an die Mieterin die Kaution direkt ausgezahlt haben.
Das Sozialreferat hätte dann ggf. einen Erstattungsanspruch gegen die Mieterin.
Auch gegenüber dem Sozialleistungsträger gilt die 3-jährige Verjährungsfrist, so dass Sie sich auf die Verjährung ausdrücklich berufen sollten.
Sie sollten eine Zahlung an das Sozialreferat mit der Begründung zurückweisen, dass Sie die Kaution mit schuldbefreiender Wirkung an die Mieterin direkt gezahlt haben, da Sie (sofern dies der Fall ist) von einer Abtretung keine Kenntnis hatten.
Hilfsweise sollten Sie sich ausdrücklich auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Wir haben damals schriftlich die Kopie der Abtretungserklärung erhalten und auch bei der beiliegenden Bestätigung (dass wir die Abtretungserklärung erhalten haben) unterschrieben, dass wir die Kaution an das Sozialamt zurücküberweisen werden - was wir vergessen haben.
Haften wir denn tatsächlich für das Geld, denn wir sind ja eigentlich nicht "Vertragspartner" des Sozialamts und können nachweisen, dass wir das Geld zurückbezahlt haben.
Ach, ja! Gibt es einen Paragraphen für diese 3-jährige Verjährungsfrist auf den ich mich in meinem Schreiben berufen kann?
Danke!!!!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bedauerlicherweise muss ich Ihnen in diesem Fall mitteilen, dass Sie in der Tat gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Rückzahlung der Kaution haften, da mit der Abtretung dieser in die Rechtsstellung Ihrer ehemaligen Mieterin eintritt, § 398 BGB.
Sie konnten daher nicht schuldbefreiend an Ihre Mieterin zahlen, so dass der Sozialleistungsträger die Zahlung an sich fordern kann.
Der einzig durchgreifende Punkt, der eine Zahlung ausschließt ist das Vorliegend der Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Sozialleistungsträger von den Anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Maßgeblich ist demnach neben dem beendeten Mietvertrag auch, wann der Sozialleistungsträger von dem Ende des Mietverhältnisses Kenntnis erlangt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jeder Zeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt