21. Januar 2015
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10:13
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Selbstverständlich kann die Vermieterin von Ihnen nichts Unmögliches verlangen. Wenn Sie als Mieter den Verlust der Abdichtung tatsächlich verschuldet haben und die Badewanne ohne diese Abdichtung nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, könnte die Vermieterin aber einen Ersatzanspruch in Hinblick auf den Einbau einer neuen Wanne. Hierbei kommt dann aber das Alter der Wanne ins Spiel: Je nach Art und Material der Wanne beträgt die Lebensdauer um die 20 Jahre (vgl. z.B. Urteil des AG Herborn vom. 29.09.2006 - 50 C 291/06: 23 Jahre für Stahlbadewanne). Der Vermieter muss sich bei einer neuen Badewanne zudem stets die Vorteile einer Wertsteigerung anrechnen lassen ("Neu für alt"). Ist die übliche Lebensdauer einer Wanne abgelaufen, kann die Vermieterin daher keinen Ersatz verlangen; ist die Lebensdauer fast abgelaufen, kann nur ein geringer Anteil der Kosten der neuen Wanne verlangt werden.
Insofern ist es auch unverhältnismäßig, wenn die Vermieterin nur wegen der fehlenden Abdichtung die komplette Kaution in Höhe von 2.200,- EUR zurückhält. In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass das Fehlen nicht protokolliert wurde und die Vermieterin daher im Streitfalle Beweisprobleme bekommen könnte. Daher würde ich hier die Vermieterin darauf hinweisen, dass das Ersatzteil nicht mehr zu besorgen ist und Sie sich aufgrund der Alters der Wanne und des nicht protokollierten Fehlens der Abdichtung (der Verlust könnte ja auch erst nach Wohnungsübergabe entstanden sein) nicht in der Verantwortung für einen Ersatz sehen. Zudem sollten Sie die Kaution unter Fristsetzung zurückfordern. Reagiert die Vermieterin nicht, sollten Sie einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking