Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Kaution können Sie nicht herausverlangen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Kaution an Sie heraus zu geben. Dies würde selbst dann gelten wenn Sie die Kaution alleine geleistet hätten.
Sie können allerdings von Ihrer Partnerin Herausgabe des Vorteils verkaufen den diese erlangt hat. Sollte sie auf Ihre Schreiben nicht reagieren, bleibt Ihnen nur der Weg zum Anwalt oder zu den Gerichten und den Anspruch durchzusetzen. Sie haben hier aber in jedem Fall eine sehr gute Erfolgsaussicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Also könnte ich beim Amtsgericht eine Klage einreichen und die "Herausgabe des Vorteils" einklagen?
Habe ich die Chance auf meine vollen 2/3 geleisteten Kautionsanteile oder muss ich mit Abzügen rechnen nach meinem Auszug?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Hörnchen24
Sehr geehrter Fragesteller,
die Bezeichnung ist für die Klage nicht relevant. Der Sachverhalt muss dargestellt werden. "Herausgabe des durch die ungerechtfertigte Bereicherung erlangten" wäre der richtige Antrag.
Die Höhe der Forderung wird vor allem bestimmt durch die Qualität der Wohnung zum Zeitpunkt Ihres Auszuges. Hier werden Sie eventuell Ihre Position beweisen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt