Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Gebühreneinsatzes wie folgt:
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt handelt es sich um einen Mietvertrag. Hat eine Mietsache, wie vorliegend das Klavier, zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit (§ 536 I BGB). Vorliegend handelt es sich anhand Ihrer Angaben, um einen Mangel der die Tauglichkeit des Klavieres vollständig aufhebt. Das Klavier wurde zum Musizieren und nicht als Kunstobjekt o.ä. gekauft. Insofern können Sie für die Zeit, in der das Klavier den Mangel inne hat die Miete in vollem Umfang mindern. Fraglich ist nur, ab welchem Zeitpunkt der Mangel bestanden hat. Sollte der Mangel bereits bei Vertragsschluss bestanden haben, so müssen Sie dies im Zweifel nachweisen. Sofern Ihnen dieser Nachweis, z.B. durch Sachverständigengutachten, die etwas über das Alter des Mangels o.ä. aussagen können, gelingt, haben Sie einen Anspruch auf Mietminderung in voller Höhe (600,00 €).
Sofern der Mangel nachweislich bereits bei Vertragsschluss vorhanden gewesen ist, steht Ihnen zudem ein Schadensersatzanspruch aus § 536 a I, S.1 BGB zu. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst den Nachteil, der darin besteht, dass sie die Mietsache mangelhaft erhalten haben. Sie können mithin den Ersatz sämtlicher Vermögenseinbußen verlangen, die Ihnen infolge der Nichterfüllung entstanden sind, dh so gestellt zu werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch den Vermieter, insbesondere bei Überlassung einer mangelfreien Mietsache oder bei umgehender Beseitigung eines aufgetretenen Mangels, stehen würden. Auch die Kosten für den Hin- und den Rücktransport des Klaviers in Höhe von 100,00 € sind von diesem Schadensersatzanspruch umfasst.
Obwohl der Schadensersatzanspruch gemäß § 536 a I, S.1 BGB grundsätzlich auch die Mangelbeseitigungskosten, d.h. die Kosten des zweiten Klavierbauers umfasst, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des § 536a II BGB möglich. Demnach können Sie die Mangelbeseitigungskosten nur dann verlangen, wenn entweder der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Da letzteres vorliegend nicht der Fall ist, käme nur der Verzug des Vermieters mit der Beseitigung des Mangels in Betracht. Damit der Verzug des Vermieters eintreten kann müssten Sie diesem den Mangel angezeigt und erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben. Sollte dies geschehen sein, könne Sie auch die Kosten des zweiten Klavierbauers gemäß § 536a I, S.1 BGB ersetzt verlangen, anderenfalls nicht.
Die oben skizzierten Rechte stehen Ihnen nur dann zu, wenn Sie gemäß § 536c BGB dem Vermieter den Mangel als sie ihn entdeckten mitgeteilt haben. Sofern Sie dem Vermieter den Mangel nicht mitgeteilt haben, so könnte dies dazu führen, das Sie Ihre oben skizzierten Rechte aus den §§ 536, 536a BGB verlieren.
Ich hoffe ich konnte Ihre Anfrage beantworten. Für etwaige Rückfragen machen Sie gerne von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch oder kontaktieren mich direkt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Schütz
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, meinen Sie mit den ersatzfähigen Kosten des zweiten Klavierbauers auch seine mir noch nicht bekannte Rechnung im Zusammenhang mit der Feststellung der Mängel (ich denke ca 70,00 bis 90,00 EUR) oder nur die Kosten, die zurzeit lediglich überschlägig ermittelt wurden zur Beseitigung der Mängel in Höhe von ca. 3.500,00 bis 4.000,00 EUR? MfG
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
mit den ersatzfähigen Kosten sind die Kosten für die Feststellung der Mängel gemeint. Da Sie das Klavier zurückgeben und nicht reparieren lassen wollen, kommt eine Erstattung der Kosten für eine etwaige Reparatur nicht in Betracht. Sobald Ihnen die Höhe der Kosten durch die Rechnungsstellung bekannt ist, können Sie diese ebenfalls ersetzt verlangen, sofern die von mir skizzierten Voraussetzungen vorliegen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten. Für weitere Nachfragen nutzen Sie gerne erneut die kostenlose Nachfrageoption oder kontaktieren mich direkt per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Schütz
Rechtsanwältin